Vorkaufsrecht für Ehegatten, aber keine Holdings und Genossenschaften

Wird ein Bauernbetrieb verkauft, sollen der Ehepartner oder die Ehepartnerin der verkaufenden Person ein Vorkaufsrecht erhalten. Dieser Auffassung ist der Nationalrat. Er will das bäuerliche Bodenrecht entsprechend anpassen.

sda/blu |

Zweck des bäuerlichen Bodenrechts ist, für Bauern und Bäuerinnen Land zu sichern und sicherzustellen, dass sie diese Flächen selbst bewirtschaften. Es soll verhindern, dass Landwirtschaftsland zu überhöhten Preisen verkauft wird und dazu beitragen, Familienbetriebe zu bewahren.

Stellung verbessern

Vorkaufsrechte sollen selbstbewirtschaftende Familienmitglieder sowie Pächterinnen und Pächter vor Landverlusten schützen. Ehegattinnen und Ehegatten von Verkaufenden haben dieses Vorkaufsrecht heute nicht. Das soll mit der vom Nationalrat am Mittwoch mit 189 zu 2 Stimmen und mit einer Enthaltung angenommenen Vorlage zur Modernisierung des bäuerlichen Bodenrechts anders werden.

Das Vorkaufsrecht soll die Stellung von Ehefrauen und Ehemännern auf Bauernbetrieben verbessern. Voraussetzung ist aber, dass die Partnerinnen und Partner den Betrieb selbst bewirtschaften wollen, und ihr Vorkaufsrecht steht hinter jenem von Nachkommen. Im Nationalrat war die Anpassung nicht umstritten.

Keine Holdings

Diskutiert wurde, wann ein Betrieb von einer Kapitalgesellschaft bewirtschaftet werden kann. Der Bundesrat will, dass drei Viertel des stimmberechtigten Eigenkapitals und der Stimmrechte in Händen von Personen sein müssen, die das Grundstück bewirtschaften, und dass zudem alle Anteilsrechte natürlichen Personen gehören. Damit war der Nationalrat einverstanden. Eine rot-grüne Minderheit hätte ergänzen wollen, dass alle diese Anteilsnehmer ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, unterlag aber.

Eine bürgerliche Minderheit wiederum wollte nicht vorschreiben, dass die über die drei Viertel hinausgehenden Anteilsrechte zwingend natürlichen Personen gehören müssen. Das hätte auch Holdinggesellschaften zugelassen. Auch dieser Antrag fand keine Mehrheit. Leo Müller (Mitte/LU) sagte im Namen der Wirtschaftskommission dazu: «Wenn sich ein landwirtschaftliches Gewerbe in einer Tochtergesellschaft befindet und dieses Gewerbe mehr als die Hälfte der Aktiven ausmacht, ist das dann in der Holding nicht mehr gegeben. Die anderen Tochtergesellschaften der Holding bestehen wohl aus anderen Aktiven. Somit würde dann das landwirtschaftliche Gewerbe nicht mehr als die Hälfte der Aktiven der Holding in einer konsolidierten Rechnung ausmachen. Somit würde das Prinzip der Selbstbewirtschaftung verwässert», führte er im Namen der Kommissionsmehrheit aus.

Genossenschaften nicht Selbstbewirtschafter

Genossenschaften sollen im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften, namentlich Aktiengesellschaften oder GmbHs, als Selbstbewirtschafter nicht anerkannt werden können. Diese von SP, Grünen und GLP gewollte Ergänzung lehnte der Rat ab. Müller sagte im Namen der Kommissionsmehrheit: «Bei Genossenschaften gilt das Prinzip der offenen Tür: Folglich können Personen solchen Genossenschaften beitreten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Bei juristischen Personen müssen aber nicht alle Anteilseigner Selbstbewirtschafter sein, sondern nur jene, die zusammen drei Viertel des Kapitals halten. Das gälte auch bei Genossenschaften. Somit könnten Nichtselbstbewirtschafter Genossenschafter werden, und dann würde das Prinzip, dass drei Viertel Selbstbewirtschafter sein müssen, unterwandert werden.»

Zu reden gab auch, in welchem Umfang landwirtschaftliche Grundstücke mit Grundpfandrechten belastet werden dürfen. Der Nationalrat war mit dem Antrag des Bundesrates einverstanden, die Belastungsgrenze nach oben zu verschieben, um damit Finanzierungen zu erleichtern. Die SVP beantragte erfolglos eine etwas weniger höhere Limite. Die Vorlage geht nun an den Ständerat.

Ziele der Revision

Der Bundesrat verabschiedete am 8. Oktober 2025 die Botschaft zur Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB). Mit dieser Teilrevision will er die Stellung der Ehepartner auf landwirtschaftlichen Betrieben und den Grundsatz der persönlichen Bewirtschaftung stärken sowie den unternehmerischen Handlungsspielraum für Landwirtinnen und Landwirte erweitern.

  • Erstens soll die Stellung von Ehegattinnen und -gatten im BGBB verbessert werden. Dazu schlägt der Bundesrat beispielsweise ein bevorzugtes Vorkaufsrecht der Ehegatten vor.
  • Zweitens soll der Grundsatz der Selbstbewirtschaftung gestärkt werden. Nach diesem Grundsatz müssen erworbene landwirtschaftliche Grundstücke von ihren Eigentümerinnen oder Eigentümern selbst bewirtschaftet werden. Zur Stärkung dieses Grundsatzes sollen neu beispielsweise Erwerbsbewilligungen für landwirtschaftliche Grundstücke widerrufen werden, wenn die Bedingungen und Auflagen der Selbstbewirtschaftung nicht erfüllt sind.
  • Drittens soll der unternehmerische Handlungsspielraum für Landwirtschaftsbetriebe erweitert werden. Dazu sieht die Vorlage unter anderem die Anhebung der bisherigen Belastungsgrenze bei der Aufnahme von Grundpfandrechten vor.

Kommentare (1)

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  • Müller w. | 10.06.2026
    Und was gilt wenn der Betrieb pleite ist????
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