Wenn es den Nachbarn stinkt

Bei den Geruchsabständen für Tierhaltungsbetriebe zeichnet sich ein einheitlicher Vollzug ab. Der Schweizer Bauernverband warnt vor Nachteilen für Laufställe.

Adrian Haldimann |

Gerüche aus Tierhaltungsbetrieben können in der Nachbarschaft zu Konflikten führen. Um diese möglichst zu vermeiden, schreibt die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) Mindestabstände zwischen Betrieben und Wohngebieten vor.

Diese sind insbesondere bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Ställen einzuhalten und spielen auch bei Einsprachen und Beschwerden wegen Geruchsimmissionen eine wichtige Rolle. Während fast 30 Jahren diente der FAT-Bericht 476 als Referenz für die Berechnung dieser Mindestabstände.

Geruchsleistung statt Tierzahl bewerten

Mit Agroscope Science 59 (AS59) veröffentlichte Agroscope 2018 eine neue wissenschaftliche Grundlage. Diese bewertet die Geruchsemissionen anhand der Geruchsleistung statt primär anhand der Tierzahl. Gemäss dem Schweizer Bauernverband (SBV) haben mehrere Bundesgerichtsentscheide bestätigt, dass AS59 die massgebliche Grundlage für die Anwendung der Mindestabstände nach LRV ist.

«Entsprechend wenden einzelne Kantone diese Methode bereits ganz oder teilweise an», sagt Marion Zufferey, Verantwortliche Raumplanung beim SBV. Kantone, die weiterhin mit dem FAT-Bericht 476 arbeiteten, schafften hingegen Rechtsunsicherheit.

Neue Vollzugshilfe in Vorbereitung

Nun kommt Bewegung in die Sache. Cercl’Air, die Vereinigung der kantonalen Luftreinhaltefachstellen, hat die praktische Anwendung von AS59 konkretisiert und eine harmonisierte Empfehlung für die Kantone erarbeitet. Ein entsprechender Entwurf liegt dem «Schweizer Bauer» vor. Er soll nun getestet werden.

«Besonders tierfreundliche Haltungssysteme mit mehr offenen Flächen und Auslaufbereichen werden benachteiligt.»

Marion Zufferey, Verantwortliche Raumplanung beim Schweizer Bauernverband (SBV)

Mit der Cercl’Air-Vollzugsanwendung werden insbesondere «fehlerhafte Berechnungsformeln» korrigiert. Sie soll im November 2026 verabschiedet und veröffentlicht werden. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Januar 2027 vorgesehen.

Grundsätzlich begrüsst der SBV eine Harmonisierung, da sie Planungs- und Rechtssicherheit schaffe. Problematisch sei jedoch, dass die neue Methode in vielen Fällen zu grösseren Geruchsabständen führe. Zufferey betont: «Besonders tierfreundliche Haltungssysteme mit mehr offenen Flächen und Auslaufbereichen werden benachteiligt.» Betriebe könnten sich nur noch erschwert weiterentwickeln, sagt sie. 

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