Wie die TSM Treuhand GmbH mitteilt, gelte gemäss Milchpreisstützungsverordnung der 15. Dezember als Verwirkungsfrist für Gesuche um Käsereizulagen.
Gesuche von Käsereien, Direktvermarktern und Alpbetrieben mit Käseproduktion um Zulagen für die Periode vom November 2015 bis Oktober 2016 müssen deshalb bis am 15. Dezember 2016 (Datum des Poststempels) eingereicht werden. Bei später eingereichten Gesuchen können keine Zulagen mehr ausbezahlt werden. Telefonische Auskünfte erteilt die TSM unter 031 359 59 51.