Lidl verliert: Vegane Produkte dürfen nicht Salami oder Schinken heissen

Lidl Schweiz hat vor dem Bundesgericht eine Niederlage erlitten. Bezeichnungen wie «Salami» oder «Schinken» sind für vegane Produkte unzulässig. Es bestätigt damit einen Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts.

sda |

Streitgegenstand waren drei vegane Erzeugnisse des deutschen Herstellers Rügenwalder Mühle, wie aus einem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Die Produkte wurden von Lidl Schweiz vertrieben.

«Täuschung ausgeschlossen»

Das Kantonale Laboratorium Thurgau hatte im Herbst 2022 die Bezeichnungen «Salami», «Schinken» und «Mortadella» auf den Verpackungen beanstandet und eine Frist zur Anpassung der Angaben gesetzt. Die Lausanner Richter haben ihren Entscheid damit begründet, dass solche Begriffe gemäss Lebensmittelrecht ausschliesslich Fleischerzeugnissen vorbehalten seien. Ihre Verwendung für vegane Produkte verstosse gegen den Täuschungsschutz und sei daher unzulässig.

Lidl hatte sich gegen den Entscheid der Thurgauer Behörden durch alle kantonalen Instanzen gewehrt, blieb jedoch ohne Erfolg. Das Unternehmen argumentierte unter anderem damit, dass eine Täuschung aufgrund der Gesamtaufmachung der Produkte ausgeschlossen sei.

Auch bei Milch grenzen

Dies ändert laut Bundesgericht jedoch nichts am Umstand, dass die gesetzlichen Bestimmungen die Verwendung gewisser Sachbegriffe für vegane Produkte nicht zulassen. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrmals mit der Bezeichnung von veganen Ersatzprodukten auseinandergesetzt. So entschied es, dass auf der Verpackung eines veganen Fleischersatzprodukts nicht «planted chicken» stehen darf.

Und für eine vegane Milch-Alternative darf nicht der Begriff Milch verwendet werden. Als Milch gilt nach Schweizer Recht nur «das durch Melken gewonnene Erzeugnis aus der Eutersekretion von Tieren der Gattung der Säugetiere». 

(Urteil 2C_380/2025 vom 29.7.2026)

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