
Bundesrat Guy Parmelin (r.) gibt die Richtung mit der Agrarpolitik ab 2030 vor. Er schickt sie in die Vernehmlassung. Neben ihm BLW-Direktor Christian Hofer.
Adrian Haldimann
Der Bundesrat hat die Vorlage mit die Agrarpolitik ab 2030 (AP30+) am Mittwoch in die Vernehmlassung gegeben. Diese dauert bis am 8. Dezember. Ab dem 1. Januar 2030 sollen die Neuerungen in Kraft treten.
«Weder Bruch noch Revolution»
Die neue Agrarpolitik fusst auf vier Säulen: Handlungsspielräume vergrössern, Funktionieren der Märkte unterstützen, Produktionsgrundlagen und Ressourceneffizienz verbessern und Nachhaltigkeit der Wertschöpfungskette fördern. Mit der AP30+ will der Bund die Ernährungssicherheit der Schweiz erhöhen. Der administrative Aufwand der Betriebsleitenden soll schrittweise sinken. «Einen wichtigen Beitrag dafür leisten die Ergebnisorientierung der Direktzahlungen und die Vorschläge im Bereich Digitalisierung», heisst es im erläuternden Bericht.
Nicht die Landwirtschaft allein soll Verantwortung tragen für mehr Ernährungssicherheit sowie eine nachhaltige Land- und Ernährungswirtschaft, sondern es soll die ganze Wertschöpfungskette einbezogen werden, vom Feld bis auf den Tisch. Die AP30+ bedeute weder einen Bruch noch eine Revolution, sagte Landwirtschaftsminister Guy Parmelin. Sie sei die Weiterentwicklung des Bisherigen. Als Etappenziel für 2033 ist ein Selbstversorgungsgrad von mindestens 47 Prozent gegenüber 42 Prozent im Jahr 2024 aufgeführt.
SAK erhöhen
Ein Punkt, der zu Diskussionen führen dürfte, ist die Erhöhung der Eintrittsschwelle für die Berechtigung zu Direktzahlungen. Sie soll 2033 für Betriebe im Talgebiet von 0,2 auf 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) erhöht werden. Im Berggebiet soll die Eintrittsschwelle unverändert bei 0,2 SAK liegen.
Weiter will der Bund die bisher mögliche Begrenzung der Beiträge pro SAK sowie die Abstufung des Basisbeitrags Versorgungssicherheit ab 60 Hektaren aufheben. Im Gegenzug soll eine Reduktion der Direktzahlungssumme pro Betrieb eingeführt werden, die ab 100’000 Franken wirksam wird und einen maximalen Betrag von 325’000 Franken pro Betrieb erlaubt. Anpassungen sind auch beim Erhalt von Direktzahlungen geplant. Künftig braucht es ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Bereich Landwirtschaft oder ein Fachausweis Bäuerin. Mit einem Nebenerwerbskurs soll sollen ab 2033 keine Direktzahlungen mehr entrichtet werden.
Milch: Erhöhung der Zulage
Unterstützung sollen auch Milchproduzenten erhalten. Die Zulage für verkäste Milch soll um 2 Rappen pro Kilo und die Zulage für Fütterung ohne Silage um 1 Rappen pro Kilo Milch erhöht werden. Weiter soll ein Referenzpreis «Verkehrsmilch für Käse» eingeführt werden. Milchverwerter sollen bei Unterschreitung eines Referenzpreises, der sich am EU-Milchpreis orientiert, eine Abgabe bezahlen.
Die Einzelkulturbeiträge sollen für pflanzliche Kulturen für die direkte menschliche Ernährung (PKME) sollen erhöht und auf zusätzliche Kulturen ausgeweitet werden. Für die Druschfrüchte von Hartweizen, Gerste, Hafer, Mais sowie Buchweizen, Quinoa und Amaranth zur menschlichen Ernährung sollen neu Einzelkulturbeiträge ausgerichtet werden. Einzelkulturbeiträge für Verwendungen zu Futterzwecken wie Futterweizen, ausgenommen Saatgutproduktion, sollen um 50 Prozent reduziert werden.
Vier Säulen
Der Bund hat ausgeführt, was er mit der AP 2030 in den vier Punkten erreichen will.
1. Handlungsspielräume vergrössern und administrativen Aufwand reduzieren
Heute sind die Direktzahlungen in den Bereichen Ökologie und Tierwohl stark an die Einhaltung von Handlungsanweisungen geknüpft. In Zukunft sollen Direktzahlungen vermehrt für konkrete Ergebnisse ausgerichtet werden. Damit will der Bund die Handlungsspielräume der Landwirtinnen und Landwirte vergrössern. Mit der Digitalisierung soll der administrative Aufwand der ganzen Land- und Ernährungswirtschaft und insbesondere der Landwirtschaftsbetriebe zusätzlich reduziert werden. Für den einfachen und sicheren Datenaustausch soll dafür eine neue gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
- agridata.ch soll als zentrale Plattform für den Datenaustausch dienen. Die Daten sollen einmal eingegeben und dann mehrfach genutzt werden können.
- Daten aus elektronischen Feldkalendern sollen im Direktzahlungsvollzug genutzt werden können.
2. Gutes Funktionieren der Märkte unterstützen
Durch den Ausbau der Marktbeobachtung und der Selbsthilfemassnahmen sollen die Landwirtschaftsbetriebe bei der Inwertsetzung ihrer Produkte unterstützt und ihre Position am Markt gestärkt werden.
- Die festgelegten Richtpreise und die Methodik sollen an eine zentrale Stelle gemeldet werden müssen.
- Weiter sollen die Bauern durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Standardverträgen gestärkt werden. Als Beispiel wird die Milch genannt.
- Mit einer zusätzlichen Stützung im Bereich Milch und pflanzlichen Kulturen zur direkten menschlichen Ernährung soll die wirtschaftliche Situation der Landwirtinnen und Landwirte verbessert werden.
3. Produktionsgrundlagen und Ressourceneffizienz verbessern
Der Schutz der Kulturen soll verbessert, Nützlinge und Insekten stärker gefördert, nachhaltige Technologien zusätzlich unterstützt sowie die Bildung und Beratung gestärkt werden. Damit will der Bund die Landwirtschaftsbetriebe in ihrer Anpassung an den Klimawandel unterstützen.
- Angedacht ist ein Kompetenznetzwerk für die Entwicklung neuer Lösungen.
- Weiter soll ein Demonstrationsnetzwerk innovative Methoden verbreiten. Und robuste Sorten sollen gefördert werden.
Bei der Bildung kommt es zu einer Anpassung. Für den Erhalt von Direktzahlungen braucht es ab 2033 ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Bereich Landwirtschaft oder einen Fachausweis Bäuerin. Für das Berggebiet sind Ausnahmen vorgesehen.
4. Nachhaltigkeit der Wertschöpfungskette fördern
Zielvereinbarungen mit dem Detailhandel und die Sensibilisierung der Konsumentinnen und Konsumenten für eine ausgewogene Ernährung mit Schweizer Qualitätsprodukten sollen zu einem nachhaltigeren Ernährungssystem beitragen. Die Massnahmen sollen es den Akteuren entlang der Wertschöpfungskette bis hin zu den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglichen, künftig ihre Verantwortung noch stärker wahrzunehmen.
- Geplant sind Kommunikationsprojekte zur Förderung regionaler Produkte und einer ausgewogenen Ernährung.
Zahlungsrahmen: Weniger Mittel
Der Bundesrat beabsichtigt, beim Parlament landwirtschaftliche Zahlungsrahmen für die Jahre 2030 bis 2033 in der Höhe von 13,8 Milliarden Franken zu beantragen. Die finanzielle Unterstützung der Land- und Ernährungswirtschaft für die Jahre 2030 bis 2033 wird damit um insgesamt 123 Millionen Franken tiefer liegen als der geplante Mitteleinsatz für die Jahre 2026 bis 2029. Sie liegt jedoch 80 Millionen Franken höher, als dies bei einer nominalen Fortschreibung des Finanzplans 2030 der Fall wäre. Über den vierjährigen Zahlungsrahmen entscheidet das Parlament.
Nachfolgend zeigen wir euch die vorgeschlagenen Änderungen in der Gesetzgebung. Diese sind im über 140-seitigen erläuternden Bericht festgehalten.
Dieser Artikel soll einen ersten Überblick verschaffen. Weitere Artikel zur AP2030 folgen in den kommenden Tagen.
Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz
- Richtpreise: Branchen- und Produzentenorganisationen sollen verpflichtet werden, die Herleitung der Richtpreise sowie die festgelegten Richtpreise an eine neutrale Stelle zu melden.
- Zulage für verkäste Milch und Zulage für Fütterung ohne Silage: Die Zulage für verkäste Milch soll um 2 Rappen pro Kilogramm und die Zulage für Fütterung ohne Silage um 1 Rappen pro Kilogramm erhöht werden.
- Referenzpreis Verkehrsmilch für Käse: Milchverwerter sollen bei Unterschreitung eines Referenz-preises, der sich am EU-Milchpreis orientiert, eine Abgabe bezahlen. Sie soll maximal der Höhe der Zulage für verkäste Milch entsprechen.
- Referenzpreis Verkehrsmilch für Käse: Milchverwerter sollen bei Unterschreitung eines Referenz-preises, der sich am EU-Milchpreis orientiert, eine Abgabe bezahlen. Sie soll maximal der Höhe der Zulage für verkäste Milch entsprechen.
- Pflanzliche Kulturen für die direkte menschliche Ernährung (PKME): Die Einzelkulturbeiträge sollen erhöht und auf zusätzliche Kulturen ausgeweitet werden. Für die Druschfrüchte von Hartweizen, Gerste, Hafer, Mais sowie Buchweizen, Quinoa und Amaranth zur menschlichen Ernährung sollen neu Einzelkulturbeiträge ausgerichtet werden. Zur Akzentuierung der prioritären Nutzung der Ackerfläche zur menschlichen Ernährung sollen Einzelkulturbeiträge für Verwendungen zu Futterzwecken, ausgenommen Saatgutproduktion, um 50 Prozent reduziert werden. Dafür ist keine Gesetzesanpassung notwendig.
- Standardverträge: Der Bundesrat soll auf Begehren einer Branchenorganisation die Anwendung eines Standardvertrags für alle betroffenen Akteure unter bestimmten Bedingungen für allgemeinverbindlich erklären können.
- Marktbeobachtung: Die Marktbeobachtung soll in Bezug auf die Beobachtungsbreite und -tiefe gestärkt werden (z. B. durch Preisdaten für Produktionsmittel und Wertschöpfungsstufe Handel/Verarbeitung). Neu sollen auch Daten zu Wertschöpfungseffekten für ausgewählte Teilmärkte auf den einzelnen Stufen der Wertschöpfungskette erhoben und publiziert werden.
- Absatzförderung: Neu sollen auch Kommunikationsprojekte von Schweizer Städten und Gemein-den zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung basierend auf regionalen Produkten (Qualität, Nähe) gefördert werden können. Diese Projekte sollen in Zusammenarbeit mit regionalen Produ-zentenorganisationen umgesetzt werden.
Direktzahlungen
- SAK-Eintrittsschwelle: Die Eintrittsschwelle für die Berechtigung zu Direktzahlungen soll per 2033 für Betriebe im Talgebiet von 0,2 auf 0,5 Standardarbeitskräfte (SAK) erhöht werden. Im Berggebiet soll die Eintrittsschwelle unverändert bei 0,2 SAK liegen.
- Ausbildungsanforderungen: Neue Direktzahlungsbezügerinnen und -bezüger sollen ab 2033, nach einer Übergangsfrist von drei Jahren, über ein Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) aus dem Berufsfeld Landwirtschaft, über den Fachausweis als Bäuerin / Bäuerlicher Haushaltsleiter oder über eine höhere Ausbildung im Berufsfeld Landwirtschaft verfügen. Der Bundesrat soll Ausnahmen für Betriebe im Berggebiet oder beim Todesfall eines bisherigen Bewirtschafters oder einer Bewirtschafterin festlegen können.
- Beitragsberechtigung: Künftig sollen nicht nur natürliche, sondern im Grundsatz auch juristische Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, Direktzahlungen erhalten. Es soll festgelegt werden, welche Ganzjahresbetriebe als «nicht bäuerlich» gelten und somit weiterhin nicht beitragsberechtigt sind.
- Abstufung, Reduktion und Begrenzung der Direktzahlungen: Die bisher mögliche Begrenzung der Beiträge pro Standardarbeitskraft (SAK) sowie die Abstufung des Basisbeitrags Versorgungssicherheit ab 60 Hektaren sollen aufgehoben werden. Im Gegenzug soll eine Reduktion der Direktzahlungssumme pro Betrieb eingeführt werden, die ab 100’000 Franken wirksam wird und einen maximalen Betrag von 325’000 Franken pro Betrieb erlaubt.
- Kulturlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträge: Der Offenhaltungsbeitrag soll mit dem Produktionserschwernisbeitrag zusammengeführt werden. Zum Basisbeitrag soll neu ein variabler Zu-satzbeitrag ausgerichtet werden. Dieser soll den bisherigen Übergangsbeitrag ablösen.
- Biodiversitätsbeiträge: Beiträge für Grünland-Biodiversitätsförderflächen und Bäume sollen neu vollständig ergebnisorientiert ausgestaltet sein. Der Förderung der Insektenvielfalt soll wirksamer ausgestaltet werden.
- Produktionssystembeiträge: Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, Beiträge ergebnisorientiert auszugestalten. Damit soll ein Paradigmenwechsel hin zu mehr Handlungsspielräumen für die Landwirtinnen und Landwirte und mehr Selbstverantwortung verbunden mit einer administrativen Entlastung eingeleitet werden.
Strukturverbesserungen
- SAK-Eintrittsschwelle: Die minimale Eintrittsschwelle von Betrieben für die Berechtigung zu einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen soll für Betriebe in der Talzone von 1 auf 1,5 SAK erhöht werden.
- Ausbildungsanforderungen: Bei den Strukturverbesserungen sowie den Betriebshilfen sollen neu dieselben Anforderungen wie für die Direktzahlungen gelten.
- Besonders nachhaltige Technologien: Mit à fonds perdu-Beiträgen sollen künftig auch Maschinen unterstützt werden, wenn diese gemeinschaftlich eingesetzt und gut ausgelastet sind.
Das Eidgeössische Landwirschaftliche Fähigkeitszeugnis EFZ wird wohl weiterhin ab dem vollendeten 65. Lebensjahr ungültig, bzw. wertlos.