Dürre: Diese Ausnahmebewilligungen sind möglich 

Vielerorts ist es seit Monaten viel zu trocken. Das führt zu Futtermangel. Der Schweizerische Alpwirtschaftliche Verein hat die Ausnahmebewilligungen für die Sömmerung aufgelistet, die die Kantone bewilligen können.

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Seit Wochen ist in vielen Regionen der Schweiz kaum Regen gefallen. Die Kulturen haben teilweise das Wachstum eingestellt, das Gras auf Wiesen und Weiden ist verdorrt. In den nächsten Tagen sind keine Niederschläge in Sicht, die die Situation lindern könnten.

Von der Trockenheit sind auch zahlreiche Alpen betroffen. «Es fehlt an Tränkewasser und Futter», schreibt der Schweizerische Alpwirtschaftliche Verein (SAV) am Mittwoch in einer Mitteilung. Vor allem der zweite Grasaufwuchs sei durch die fehlenden Niederschläge und die hohen Temperaturen fast komplett ausgebremst worden.

Zufuhr von Futter

Um die Folgen für die Landwirtschaft abzuschwächen, sind auf Stufe Direktzahlungsverordnung (DZV) verschiedene Massnahmen möglich, wie der SAV schreibt. Die Basis dafür bildet Artikel 106, der Abweichungen von den Produktionsvorgaben aufgrund von höherer Gewalt vorsieht . Der SAV bezieht sich auf eine Mitteilung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) vom 2. Juli 2026.

Für diesen Sommer heisst das: Vorzeitige Abalpungen oder auch eine ausserordentliche Zufuhr von Futter können von den Kantonen bewilligt werden, ohne dass es dadurch zu Direktzahlungskürzungen kommt.

Überbestossung

Da in diesem Sommer insbesondere auch die Heimbetriebe im Tal von der Trockenheit und dem damit verbundenen Futtermangel stark betroffen sind, kann es Sinn machen, die Tiere länger zu sömmern. Für eine Überbestossung kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Falls der Besatz 110 Prozent der verfügten Normalstösse überschreiten sollte, kann auf Direktzahlungskürzungen verzichtet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Alpbetrieb über genügend Tränkewasser und Weidefutter verfügt.

Die Bewilligungen erteilen die Kantone. Der SAV empfiehlt den Alpbetrieben, die von einer Überbestossung profitieren möchten, sich bei der Abteilung Direktzahlungen des jeweiligen Kantons zu melden und die genauen Modalitäten abzuklären.

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