
Eisflächen sollten gesichert werden, Sand, Splitt oder Granulat können diese Stellen rutschfest machen.
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Für Schneeräumung und Sicherheit ist grundsätzlich der Landwirt als Eigentümer oder Pächter verantwortlich. Als Werkeigentümer nach Art. 58 OR muss er einen sicheren Zugang zum Hof gewährleisten. Kommt es wegen mangelnder Schnee oder Eisräumung zu einem Schaden, kann ein Haftpflichtfall entstehen.
Eine Haftung hängt von den Umständen ab, etwa von der Ta geszeit oder dem Verhalten der geschädigten Person. Rutscht je mand beispielsweise frühmor gens aus, kann dem Landwirt oft kein mangelhafter Unterhalt vor geworfen werden. Auch Eigenverschulden des Besuchers kann die Haftung mindern oder ausschliessen. Warnschilder allein schliessen die Haftung nicht aus. Solche Schäden sind meist durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. Eine Überprüfung der richtigen Versicherungs lösung lohnt sich.