Kleinstarbeitsverhältnisse in der Landwirtschaft

Stundenweise Hilfe bei der Obsternte, Ferienjobs oder Freiwilligenarbeit – wie lassen sich Menschen für diese kurzzeitigen Einsätze korrekt versichern?

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Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt bei Kleinstarbeitsverhältnissen in der Regel nicht vor. Meist erhalten diese Personen einen Naturallohn wie Kost und Logis oder einen kleinen Barlohn. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gelten diese Personen grundsätzlich als Arbeitnehmende und sind durch den Arbeitgebenden gegen die Folgen von Krankheit und Unfall zu versichern.

Krankenkasse für Kurzzeit-Mitarbeitende aus dem Ausland

Wer ausländisches Personal für maximal 3 Monate anstellt, kann diesen Einsatz online melden. Folgendes ist dabei zu beachten:

  • Versicherungspflicht: Die Person muss ab dem ersten Arbeitstag bei einer Schweizer Krankenkasse versichert sein.,
  • Die Ausnahme: Eine Schweizer Versicherung ist nur dann nicht nötig, wenn die Person bereits im Heimatland gleichwertig versichert ist.
  • Wichtig: In diesem Fall müssen die Arbeitgebenden vor Arbeitsbeginn ein Befreiungsgesuch beim Kanton einreichen und genehmigen lassen. Ohne dieses Dokument gilt die Versicherungspflicht in der Schweiz.

Wann ist eine Unfallversicherung gesetzlich Pflicht?

Arbeitgebende müssen für alle Arbeitnehmenden (auch Kleinstarbeitsverhältnisse unter 2500 Franken) eine UVG-Versicherung abschliessen, sobald:

  • Mindestens eine familienfremde Person beschäftigt wird.
  • Diese Person einen Bruttolohn von über 2500 Franken pro Jahr erzielt.

Ein Betrieb ist nicht zum Abschluss verpflichtet, wenn:

  • Keine familienfremden Personen beschäftigt werden.
  • Oder die Lohnsumme der beschäftigten familienfremden Personen 2500 Franken pro Jahr nicht übersteigt.

Und was passiert beim Verzicht?

Besteht keine Unfallversicherung und es kommt zu einem Unfall eines Arbeitnehmenden, greift die Ersatzkasse UVG. Sie übernimmt die Kosten gemäss UVG-Standard. Als Sanktion muss der Arbeitgebende die UVG-Prämien für alle Beschäftigten der letzten 5 Jahre rückwirkend zahlen.

Vereinfachte Abrechnung bei Kleinstarbeitsverhältnissen

Für Mitarbeitende mit geringem Einkommen bietet die Globalversicherung durch eine Pauschallohnmeldung eine administrative Erleichterung. Anstatt jeden Mitarbeitenden einzeln aufzuführen, können diese unter dem Vermerk «diverse Helfer» zusammengefasst werden.

Voraussetzungen für die Pauschalmeldung

Damit diese Vereinfachung genutzt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Verdienstgrenze: Der Jahreslohn darf maximal 2500 Franken pro Person betragen.
  • Keine Versicherungsfälle: Sobald für einen Helfenden ein Schaden (Unfall oder Krankheit) gemeldet wurde, muss dieser zwingend einzeln aufgeführt werden.
  • Keine Krankenversicherung: Die Helfenden dürfen nicht über den Arbeitgebenden in der Globalversicherung krankenkassenversichert sein.
  • Getrennte Erfassung: Die Anzahl der Helfenden sowie die Lohnsummen müssen strikt nach Geschlecht (Männer/Frauen) getrennt gemeldet werden.

Fragen zu Besonderheiten und Ausnahmeregelungen?

Wenden Sie sich direkt an die zuständige landwirtschaftliche Beratungsstelle Ihres Kantons. Die Postadressen sowie die Telefonnummern aller Regionalstellen finden Sie auf der Agrisano-Website.

-> Hier gibt es weitere Informationen zur Globalversicherung der Agrisa no

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