Schnaps brennen – das gilt es zu beachten

Landwirtinnen und Landwirte haben das Recht, Rohstoffe für die Brennerei vom eigenen Boden oder selbst gesammeltes Wildgewächs aus der Schweiz zu verwenden. Brennrechte und Steuerbefreiungen für solche Betriebe sind mit strengen Anforderungen verbunden. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit informiert dazu.

blu/pd |

Schnaps brennen ist zwar nicht mehr gang und gäbe wie früher. Wenn man sich entschliesst, Spirituosen zu brennen oder brennen zu lassen, sollte man die Gesetzgebung beachten, um Komplikationen zu verhindern.

Nur Eigengewächs

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat Informationen und ein Benutzerhandbuch auf seiner Website publiziert. Als Landwirtinnen und Landwirte gelten nach der Alkoholgesetzgebung jene Personen, die einen Betrieb mit mindestens einer Hektare, bei Betrieben mit Spezialkulturen mit mindestens 50 Aren und bei Betrieben mit Reben in Steil- und Terrassenlagen mit mindestens 30 Aren anrechenbarer Nutzfläche bewirtschaften.

Es darf nur Eigengewächs vom selbst bewirtschafteten Boden oder selber gesammeltes inländisches Wildgewächs zu Spirituosen verarbeitet werden. Dazu zählen Obst und Obstabfälle, Obstwein, Most, Trauben, Wein, Traubentrester, Weinhefe, Enzianwurzeln, Beerenfrüchte und ähnliche Stoffe. Die Rohstoffe werden in eigenen Hausbrennereien oder in Lohnbrennereien verarbeitet.

Konzession für landwirtschaftliche Brennereien

«Eine Konzession für eine landwirtschaftliche Brennerei kann nur für eine bestehende Brennanlage erteilt werden», schreibt das BAZG. Die Konzession ist zudem an den Landwirtschaftsbetrieb (Brennereiliegenschaft) gebunden.

Wechselt der Betrieb den Besitzer, geht das Brennrecht an den neuen Besitzer oder die neue Besitzerin des Betriebs über. Der neue Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die vom BAZG geforderten Bedingungen für die Anerkennung als Landwirt oder Landwirtin erfüllen.

Steuerbelastung

Hier gibt es mehrere Punkte zu beachten. Spirituosen, die im landwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden, sind steuerfrei. «Die maximal zulässige Menge wird jährlich aufgrund verschiedener Kriterien berechnet», schreibt das BAZG. Die Basis dafür bilden die landwirtschaftlichen Betriebsdaten des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW). Die Höchstgrenze des jährlichen steuerfreien Eigenbedarfs beträgt gemäss Artikel 23 der Alkoholverordnung 5 Liter Spirituosen je erwachsene und im Landwirtschaftsbetrieb ständig tätige Person und 1 Liter je Stück Grossvieh.

Werden die Spirituosen jedoch nicht für den eigenen Betrieb verwendet, muss die entsprechende Steuer bezahlt werden. Die Steuer beträgt 29 Franken je Liter reinen Alkohol. Für einen Liter Obstbrand mit 40 % Vol. beträgt die Steuer demnach 11.60 Franken.

Bis 200 Liter

Landwirtinnen und Landwirte müssen jedes Jahr in einer Jahreserklärung die weitergegebenen Spirituosen und den Endvorrat online erfassen. Wer das nicht machen möchte, hat jederzeit die Möglichkeit, auf die Einteilung als Landwirtin oder als Landwirt zu verzichten und sich zum Kleinproduzenten oder zur Kleinproduzentin umteilen zu lassen. Die Steuer für Kleinproduzenten wird um 30 Prozent (Art. 24) ermässigt. Die Ermässigung wird für 30 Liter reinen Alkohol pro Jahr gewährt.

Die Steuerveranlagung erfolgt weitgehend nach dem Prinzip der Selbstdeklaration. Bei einer Jahresproduktion von über 200 Liter reinen Alkohols werden landwirtschaftliche Betriebe der gewerblichen Kontrolle unterstellt und müssen eine Spirituosenbuchhaltung führen.

-> Hier gibts Merkblätter und Formulare

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