Brauereien dürfen für ihre Biere mit einer Vielzahl von Eigenschaften wie etwa «süffig», «herzhaft» oder «würzig» werben - nicht aber mit dem Begriff «bekömmlich». Dies sei eine «gesundheitsbezogene Angabe», die bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent unzulässig sei.
Das entschied der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) aufgrund einer entsprechenden EU-Lebensmittelverordnung in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Damit scheiterte die Allgäuer Härle-Brauerei auch in letzter Instanz.
Sie warb seit den 1930er Jahren für ihre Biere mit dem Werbeslogan «Wohl bekomm's» und bezeichnete in ihrem Internetauftritt drei Biersorten mit einem Alkoholgehalt von 2,9 bis 5,1 Volumenprozent Alkohol als «bekömmlich». Die Vorinstanz nahm an, die Angabe «bekömmlich» werde von den meisten Konsumenten im Sinne von «gesund», «gut zuträglich» und «leicht verdaulich» verstanden und weise damit einen Gesundheitsbezug auf. Dies sah der BGH nun auch so.