
Die Luxemburger Richter haben den Antrag Polens, die vorläufige Anwendung der Freihandels-Vereinbarung bis zu einem endgültigen Urteil über deren Rechtmässigkeit zu stoppen, abgewiesen.
Succo
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine erste Entscheidung im Zusammenhang mit dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten getroffen. Die Luxemburger Richter haben den Antrag Polens, die vorläufige Anwendung der Vereinbarung bis zu einem endgültigen Urteil über deren Rechtmässigkeit zu stoppen, abgewiesen.
Über die ebenfalls eingereichte Nichtigkeitsklage, mit der Warschau den Ratsbeschluss zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des Abkommens zu Fall bringen will, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Schaden nicht ausreichend belegt
Wie der EuGH am 29. Septeber mitteilte, kann die vorläufige Anwendung nur ausgesetzt werden, wenn feststeht, dass diese Massnahme notwendig ist, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern. Polen habe dies jedoch nicht hinreichend nachgewiesen. Auch die von Warschau angeführte Störung des Agrarmarktes ist laut den Richtern nicht ausreichend belegt worden.
Die «allgemeinen und abstrakten Behauptungen» berücksichtigten weder die Befugnisse, über die die EU-Kommission zum Schutz der Landwirte sowie der Ernährungssicherheit verfüge, noch die Tatsache, dass die Lage auf dem Agrarmarkt von zahlreichen anderen Faktoren abhänge, etwa von der Entwicklung der Energiepreise, den hohen Kosten für Düngemittel oder dem Wettbewerb durch andere Drittländer, heisst es zur Begründung.
Ratifizierung bleibt blockiert
Das Mercosur-Handelsabkommen war am 1. Mai vorläufig in Kraft getreten; wenige Tage später hatte Polen seine Beschwerden beim EuGH eingereicht.
Parallel dazu hat das Europäische Parlament den EuGH gebeten, die Vereinbarkeit des Abkommens und der Ratsbeschlüsse mit den Gründungsverträgen der EU zu prüfen. Bis das Gutachten fertiggestellt ist, liegt die Ratifizierung der Handelsvereinbarung durch das Parlament auf Eis.