Genmais: Anbauverbot in Italien ist rechtmässig

Das Anbauverbot für den Genmais MON810 in Italien ist rechtmässig. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Nach Auffassung des Gerichts können die EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet untersagen. Das Anbauverbot stelle auch keinen Verstoss gegen den freien Warenverkehr dar.

AgE |

Das in Italien geltende Anbauverbot für den gentechnisch veränderten Mais MON810 ist rechtmässig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Anfang Februar in Luxemburg entschieden. Laut dem Urteil können die EU-Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen den Anbau von genetisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet untersagen. Berücksichtigt wurde von den Richtern dabei, dass ein Anbauverbot für einen GVO, wie es in Italien gilt, mit stillschweigender Zustimmung des Zulassungsinhabers ergeht.

Keine Ungleichbehandlung zwischen Landwirten

Der EuGH vertritt die Auffassung, dass das vorgesehene Verfahren nicht gegen das Unionsrecht verstösst. Dieses ermögliche es den Mitgliedstaaten im Sinne der Subsidiarität, ohne besondere Begründung ein Anbauverbot für einen GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu erwirken, wenn der Zulassungsinhaber dem nicht widerspreche. Zudem stellen die Luxemburger Richter fest, dass dieser Mechanismus nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst und nicht zu einer diskriminierenden Ungleichbehandlung zwischen Landwirten aus verschiedenen Mitgliedstaaten führt.

Das Verbot des Anbaus eines GVO stelle auch keinen Verstoss gegen den freien Warenverkehr dar, so der EuGH. Weder hindere es die Unternehmen daran, Erzeugnisse einzuführen, die diesen GVO enthalten, noch schränke es die Verbraucher ein, diese zu kaufen. Zudem bestehe die Pflicht, die Einschränkung oder das Anbauverbot eines GVO zu begründen nur dann, wenn der Inhaber der betreffenden Zulassung widerspreche. Aufgrund der stillschweigenden Zustimmung des Zulassungsinhabers liege dieser Fall hier ebenso wenig vor wie ein Eingriff in die unternehmerische Freiheit.

Langer Klageweg

Italien hatte 2013 in Brüssel ein Anbauverbot für MON810 beantragt und dabei auf zwei nationalen Studien verwiesen, in den die Gefährlichkeit dieser Maissorte belegt würde. Das lehnte die EU-Kommission jedoch ab und berief sich auf ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Dennoch setzte Italien das Verbot durch. Ein Landwirt, der anschliessend dennoch MON810 auspflanzte, wurde von den Behörden angewiesen, das betreffende Pflanzgut zu vernichten. Zudem sollte er eine Geldstrafe von 50’000 Euro (rund 45’900 Franken) zahlen.

Der Landwirt erhob Klage vor den italienischen Gerichten. Diese legten dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor, damit dieser insbesondere die Gültigkeit der Bestimmungen über dieses Verfahren prüft. Im Jahr 2017 entschied der EuGH, dass Italien den Anbau des gentechnisch veränderten Maises MON 810 nicht unter Berufung auf das «Vorsorgeprinzip» verbieten durfte. Ein dauerhaftes Verbot sei nur bei „ernstem“ Risiko für Mensch oder Tier oder die Umwelt für zulässig.

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