Ukraine: Handel mit Agrarland bleibt untersagt

In der Ukraine bleiben private Geschäfte mit landwirtschaftlichen Grundstücken weiterhin untersagt. Nach monatelangen Diskussionen um ein neues Bodengesetz stimmte das Kiewer Parlament vergangene Woche einer erneuten Verlängerung des Moratoriums zu, und zwar bis 2016.

AgE |

In der Ukraine bleiben private Geschäfte mit landwirtschaftlichen Grundstücken weiterhin untersagt. Nach monatelangen Diskussionen um ein neues Bodengesetz stimmte das Kiewer Parlament vergangene Woche einer erneuten Verlängerung des Moratoriums zu, und zwar bis 2016.

Zunächst war eine erneut nur einjährige Verschiebung im Gespräch gewesen. Das jetzt beschlossene Gesetz zur mehrjährigen Verlängerung des Moratoriums war im Auftrag von Staatspräsident Viktor Janukowitsch ins Parlament eingebracht worden. In der Begründung heisst es, dass bis 2016 ein wirksamer Kontrollmechanismus für die Geschäfte mit Agrarflächen geschaffen werden solle, der Unregelmässigkeiten am Bodenmarkt verhindere.

Betroffen sind Millionen-„Bauern“

Betroffen von der weiteren Untersagung von Agrarlandtransaktionen sind Millionen-„Bauern“, denen Ende der neunziger Jahre im Zuge einer Strukturreform des ukrainischen Agrarsektors Anteile am Bodenbesitz ehemaliger Kolchosen und Sowchosen zugewiesen wurden. Seither werden die betreffenden Flächen in der Regel an die Nachfolgeunternehmen verpachtet.

Gegner einer Liberalisierung des Bodenhandels befürchten, dass die Grundstücke dann deutlich unter Wert verkauft würden. Ohne Verlängerung des Moratoriums wäre dieses zum Jahreswechsel ausgelaufen. Allerdings hätten auch danach rigide Vorschriften gegriffen.

Natürliche Personen dürfen maximal über 100 ha verfügen

Gemäss der Novelle zum Bodengesetz, die das Parlament im Dezember 2011 beschloss, ist es nur ukrainischen Bürger erlaubt, Agrarflächen zu erwerben, wobei natürliche Personen aber insgesamt über nicht mehr als 100 ha verfügen dürfen. Juristischen Personen verbietet das Gesetz den Erwerb grundsätzlich.

Hinzu kommen steuerliche Auflagen für die Käufer. Die erworbenen Flächen dürfen der Novelle zufolge ausserdem zehn Jahre lang
keiner anderen Nutzung unterzogen werden, wenn das Grundstück im Bodenregister als landwirtschaftliches Areal geführt ist.

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