Im Zutatenverzeichnis von Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen muss die speziell verwendete Vitaminverbindung nicht angegeben werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt.
Demnach ist es ausreichend, wenn die Art des Vitamins spezifiziert wird. Hintergrund der Entscheidung ist der Rechtsstreit um ein Margarineerzeugnis zwischen dem Hersteller Upfield Hungary und den ungarischen Behörden.
Diese waren nach Angaben des EuGH im Gegensatz zur Upfield Hungary der Ansicht, dass nach den massgeblichen Vorgaben zur Information der Verbraucher über Lebensmittel bei der Kennzeichnung des fraglichen Margarineerzeugnisses nicht nur die Bezeichnungen der darin enthaltenen Vitamine, sondern auch die speziell verwendeten Vitaminverbindungen anzugeben sind. Der Rechtsstreit landete schliesslich vor dem obersten Gerichtshof Ungarns, der dann die Luxemburger Richter mit der Sache befasste.
