
Das Bauen ausserhalb von Bauzonen soll eingedämmt werden.
Uwe T.
Das eifgenössische Parlament hat das revidierte Raumplanungsgesetz im September 2023 verabschiedet und mit der Stabilisierung des Bauens ausserhalb des Baugebiets zum Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative gemacht. Die Initiantinnen und Initianten zogen ihr Begehren daraufhin zurück.
Die Anzahl der Gebäude und der Umfang der versiegelten Flächen ausserhalb der Bauzonen dürfen gemäss den Stabilisierungszielen des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) nur noch um höchstens zwei Prozent wachsen.
In 30 Jahren aufgebraucht
Im Kanton Bern hat demnach noch ein maximales Kontingent von 2586 Gebäuden und 106 Hektaren versiegelten Flächen. Werden diese Werte überschritten, müssen neue Gebäude und Versiegelungen ausserhalb der Bauzonen kompensiert werden. «Würde das Wachstum wie bisher weitergehen, wäre das Kontingent bei den Gebäuden in rund 30 Jahren aufgebraucht, bei den Versiegelungen später», schreibt der Kanton in einer Mitteilung. Wie vom Bund gefordert erarbeitete der Kanton eine Stabilisierungsstrategie, damit die Zwei-Prozent-Hürde künftig nicht überschritten wird.
Damit der Kanton Bern den aktuellen Stand der Gebäude und Versiegelungen verfolgen kann, muss die Bauherrschaft künftig im elektronischen Baubewilligungsverfahren (eBau) Angaben über Gebäude und versiegelte Flächen ausserhalb der Bauzonen eingeben.
Abbruchprämie
Um das Stabilisierungsziel zu erreichen, sieht das RPG 2 finanzielle Anreize vor. Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erhalten bei Abbruch eine Prämie. Das Gesuch um Abbruchprämie muss über das Onlinetool «eBau» gestellt werden.
Die Abbruchprämie wird in Form einer Pauschale nach Rückbau und Rekultivierung ausgerichtet. «Für die Berechnung werden der Typ des Baus oder der Anlage, die Fläche, Kubatur, Verkehrslage, Bauweise und Rekultivierung berücksichtigt», hält der Kanton fest. Die Einführungsverordnung tritt am 1. Juli in Kraft und wird im Rahmen der nächsten Baugesetzrevision voraussichtlich 2029 in ordentliches Recht überführt.