Das Bundesgericht hiess in einem am Freitag veröffentlichten Urteil die Beschwerde des Gesuchstellers gut. Das Bündner Verwaltungsgericht hatte das Vorgehen der Gemeinde Zizers gestützt.
Kantonale Behörde
Es hielt fest, gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz müssten Gemeinden nur jene Baugesuche ausserhalb der Bauzone an die kantonale Fachstelle weiterleiten, bei denen sie die dafür besehenden Voraussetzungen als erfüllt erachten.
Diese Sichtweise ist laut Bundesgericht nicht mit dem Bundesgesetz über die Raumplanung vereinbar. Das Gesetz halte fest, dass die Zonenkonformität und die Ausnahmebewilligung für einen Bau ausserhalb der Bauzone von einer kantonalen und nicht von einer kommunalen Behörde beurteilt werden müsse. Dies gelte bei Zustimmung und Verweigerung.
Koordinierung zwingend
Das Bündner Gesetz sieht vor, dass eine Gemeinde eine kantonale Fachstelle bei Gesuchen ausserhalb der Bauzone um eine vorläufige Beurteilung anfragen kann. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Allerdings kam der Kanton nicht in allen Punkten zum gleichen Ergebnis, und die Gemeinde entschied gemäss eigenem Gutdünken.
Indem die Gemeinde ihren Entscheid nicht mit der kantonalen Fachstelle koordinierte, hat sie das Koordinationsgebot verletzt. Dieses sieht vor, dass bei parallelen Zuständigkeiten Entscheide inhaltlich abgestimmt werden müssen.
Der Fall geht nun an die Gemeinde zurück. Sie muss das Verfahren wieder aufnehmen, die kantonale Fachstelle miteinbeziehen und dafür sorgen, dass ein mit der bundesrechtlichen Zuständigkeitsordnung konformer Entscheid gefällt wird.
(Urteil 1C_170/2024 vom 5.3.2025)

Hallo
Ich habe Euch schon einmal kontaktiert.
Es liegt eine vorsätzliche Rechtsbeugung (Amtsmissbrauch), offensichtlicher Rechtsmissbrauch, Begünstigung und Korruption vor (Die Bundesrichter begünstigten die Bündner Richter). Das Urteil ist null und nichtig. Der ganze Sachverhalt ist erstunken und erlogen und verfälscht.
Bitte um Korrektur. Es sind Fakenews.
Das erkennt man schon daran, dass die Bundesrichter am Schluss schreiben: "Es scheint nicht geradezu willkürlich". Das ist keine rechtsgenügende Begründung. Zudem kann gar kein neues Baugesuch mit einer BAB-Nr. eingereicht worden sein, weil die BAB-Nr. erst dann entsteht, wenn ein Baugesuch weitergeleitet wurde (Also beim Kanton).