Das Neuenburger Kantonsgericht hob die im Dezember 2020 erteilte Baubewilligung des Staatsrats auf. Es hiess eine Beschwerde von Gegnern des Windparkprojekts gut, weil in der Bewilligung der Typ der Windkraftanlage nicht bestimmt war. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Frage von erheblichem Interesse
Mit der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung bereits eine Typenwahl getroffen sein muss, hat sich das Bundesgericht bisher noch nie befassen müssen. Aufgrund der Zahl der Windkraftprojekte und des technologischen Fortschritts handelt es sich um eine Frage von erheblichem Interesse.
Im vorliegenden Fall argumentierte die Beschwerdeführerin, das Projekt sei auf der Grundlage von drei Windturbinenmodellen ausgearbeitet worden. Dabei seien bei jedem Modell die ungünstigsten Merkmale berücksichtigt worden. Diese drei Typen würden heute jedoch nicht mehr vermarktet. Müsse die Typenwahl bereits in der Phase der Bewilligung getroffen werden, könnten technische Fortschritte nicht genutzt werden.
Ausreichende Grundlage
Das Bundesgericht hält fest, dass die Nutzungspläne für Windparks die Anzahl, den Standort und die Grösse der Windkraftanlagen sowie eventuelle Rodungen, Zufahrtsstrassen und Leitungen festlegen müssen. Vorliegend seien die technischen Merkmale in der Planungs- und Baugenehmigungsphase ausreichend definiert worden. Auf dieser Basis könnten Windkraftanlagen bewilligt werden, deren Eigenschaften denen der untersuchten Modelle entsprechen.
Diese Lösung ermögliche es, von den technologischen Entwicklungen in diesem Bereich zu profitieren. Es werde vermieden, dass das Verfahren wiederholt werden müsse, wenn die geplanten Windkraftanlagen nicht mehr verfügbar seien.
(Urteil 1C_447/2024 vom 1.12.2025)
