
In der Schweiz wird zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet unterschieden: sogenannte Bauzonen und Gebiete ausserhalb der Bauzonen. Diese Trennung ist einer der fundamentalen Grundsätze der Raumplanung.
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Der Kanton Luzern setzt bei der Überarbeitung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sowie der Planungs- und Bauverordnung (PBV) die folgenden Schwerpunkte:
Abbruchprämie
So sollen künftig nicht mehr genutzte Anlagen und Bauten ausserhalb der Bauzone freiwillig abgebrochen werden können. Eine sogenannte Abbruchprämie schaffe dafür «einen Anreiz», hiess es. Bei unbewilligten Nutzungen ist zudem neu der Kanton anstelle der Gemeinde für die «Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes» verantwortlich.
Eine weitere Neuerung betrifft die Landwirtschaft: Die gesetzliche Einführung der Geruchsüberlagerungszone auf Bundesebene stelle sicher, dass in neuen Wohn- und Mischzonen landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten trotz Geruchsimmissionen weitergeführt werden können. Die neue Bestimmung betont zudem den Vorrang der Landwirtschaft in den Landwirtschaftszonen. «Damit sollen Spielräume geschaffen werden, um die Landwirtschaft gegenüber zonenwidrigen Nutzungen zu schützen», schreibt der Kanton.
Kompensieren
Das vom Bund vorgegebene Stabilisierungsziel von zwei Prozent sorgt für die Begrenzung der Anzahl Gebäude ausserhalb der Bauzone sowie der Bodenversiegelung. Neu müssen Flächen kompensiert werden, wenn die Zahl der Gebäude ausserhalb der Bauzonen oder die versiegelte Fläche stärker ansteigt.
Die Vernehmlassung dauert bis 11. Mai 2026. Nach der Auswertung wird das Kantonsparlament die Botschaft diskutieren. Die kantonalen Änderungen, darunter die Abbruchprämie und die neuen Zuständigkeiten bei unbewilligten Nutzungen, sollen laut Mitteilung per 1. Juli 2026 in Kraft treten. Andere Bundesbestimmungen, darunter die Bestimmungen zu Geruchsüberlagerungszonen und zum Vorrang der Landwirtschaft, gelten bereits seit dem 1. Januar 2026.