Freilandeier bei Vogelgrippe: «Amtlich erlaubte Nicht-Information»

Eier aus Freilandhaltung müssen nicht umdeklariert werden, auch wenn die Hühner wegen Vogelgrippe-Massnahmen vorübergehende den Zugang zu Freiland verwehrt ist. Dies hält das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit (BLV) in einem kürzlich veröffentlichten Informationsschreiben fest. Der Konsumentenschutz bezeichnet dies als «amtlich genehmigte Nicht-Information», die unverständlich und unfair sei.

pd/clu |

In einem Informationsschreiben hält das BLV fest, dass eine Anpassung der Kennzeichnung von Freilandeier nicht notwendig sei, selbst wenn Vogelgrippe-Massnahmen in Kraft sind. Das BLV schreibt bezüglich der «Kennzeichnung bei veterinärbehördlich angeordneten Massnahmen zur Verhinderung einer Tierseuche»: veterinärbehördliche Massnahmen haben zur Folge, dass bei der Produktion von Eiern und Eiprodukten, welche als «Freiland» gekennzeichnet sind, nicht mehr alle branchenüblichen Bedingungen an die entsprechende Haltungsform eingehalten werden.

Auf eine Anpassung der Kennzeichnung solcher mit «Freilandhaltung» gekennzeichneter Produkte könne verzichtet werden, solange der Zugang in den Aussenklimabereich gewährleistet sei, führt das BLV aus.

Angabe entspricht nicht den Tatsachen

Der Konsumentenschutz merkt an, dass selbst das BLV mit der Aussage «der Täuschungsschutz ist auch ohne Umetikettierung gewährleistet, obwohl die Angabe nicht den Tatsachen entspricht», sagt, dass die Angabe auf der Packung nicht korrekt sei. «Es sieht aber davon ab, eine korrekte Deklaration zu verlangen. Diese Kehrtwende des BLV überrascht und enttäuscht», äussert sich Sara Stalder, Geschäftsleiterin der Stiftung in einem entsprechenden Schreiben.

Im letzten Jahr habe sich der Konsumentenschutz dafür eingesetzt, dass die Branche, der Detailhandel und das BLV ein Vorgehen erarbeiten, welches eine Deklaration nach spätestens 16 Wochen vorgesehen hätte. Ein Vorschlag sei auf dem Tisch gelegen, so Stalder.

Prüfung zusätzlicher Informationsmassnahmen

Doch offenbar orientiere sich das BLV nun an der «pragmatischen Handhabung dieser Problematik» der EU, welche die Kennzeichnungspflicht nach 16 Wochen aufgehoben hat. «Migros, Coop und auch GalloSuisse zeigen sich einverstanden mit diesem Vorgehen», zeigt sich Stalder wenig überrascht. Sie wollten je nach Dauer der Vogelgrippe zusätzliche Informationsmassnahmen prüfen.

Die Forderung des Konsumentenschutzes sei hingegen klar: Die Produkte müssen zumindest am Verkaufspunkt oder noch besser auf der Verpackung gekennzeichnet sein. Denn nur so sind Konsumentinnen und Konsumenten wirklich informiert. Trotz den Bemühungen des Konsumentenschutzes werden Konsumentinnen und Konsumenten in Zukunft folglich bei Vogelgrippe einen Mehrpreis von rund 10 Rappen pro Ei für Freilandhaltung zahlen, ohne dass sie im Laden informiert werden, dass die Bezeichnung nicht stimmt.

Die Begründung des BLV:

Der Betrieb erfülle weiterhin die Anforderungen an die Bezeichnung «Freilandhaltung», auch wenn die Hühner vorübergehend nicht vom Weidezugang profitieren dürfen. Über die behördlich verordneten Einschränkungen im Falle eines Vogelgrippeausbruchs seien die Konsumentinnen und Konsumenten über die Medien, die Branche und gegebenenfalls den Detailhandel gut informiert. Sie wüssten somit, dass den Hühnern der vorübergehende Zugang zu Freiland nicht gewährt sei.

Daher sei – so das BLV – der Täuschungsschutz auch ohne Umetikettierung gewährleistet, obwohl die Angabe nicht den Tatsachen entspräche. Diese Auslegung orientiere sich an der pragmatischen Handhabung dieser Problematik durch die EU, welche die Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung «Freilandeier» im Falle behördlich angeordneter Schutzmassnahmen an jene für Bio-Eier angepasst hat. Konkret wurde die 16-Wochen-Frist ohne Änderung der Kennzeichnung, die nur für konventionelle Eier gegolten hat, aufgehoben.

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