Vogelgrippe: Diese Massnahmen gelten neu landesweit

Geflügelhalter dürfen ihre Tiere ab Dienstag nur noch in vor Wildvögeln geschützten Bereichen in den Auslauf lassen. Der Bund weitet die Präventionsmassnahmen zum Schutz gegen die Vogelgrippe auf die ganze Schweiz aus.

blu/sda |

Seit Anfang November 2025 wurden mehrere Wildvögel in der Schweiz positiv auf das hochpathogene Vogelgruppevirus getestet. Die am 21. November 2025 nachgewiesenen Fälle im Stadtweiher von Wil (SG) weisen jedoch eine wichtige Besonderheit auf: Die toten vier Enten und der tote Schwan waren nicht Zugvögel, sondern lebten ständig auf diesem Weiher, teilte das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am Freitagabend mit.

Kontakt mit Wildvögeln vermeiden

Alle rund 50 auf Weiher gehaltenen Tiere werden getötet, um eine Ausbreitung der Vogelgrippe zu verhindern. Wenige Tage zuvor war bereits bei einem am Ufer des Bodensees tot aufgefundenen Schwan das Vogelgrippe-Virus nachgewiesen worden.

Weil sich das Virus auch in ganz Europa ausbreitet, verstärkt das BLV die Prävention. Das Beobachtungsgebiet wird auf die ganze Schweiz ausgeweitet und künftig gelten für alle Geflügelhalterinnen und -halter in der Schweiz einheitliche Schutzmassnahmen. Diese haben zum Ziel, jeglichen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden, um die Gefahr einer Einschleppung des Virus in die Geflügelbestände zu reduzieren.

Raus- und BTS wird gewährt

Ab dem Inkrafttreten der angepassten Verordnung müssen alle Geflügelhalterinnen und -halter, auch Hobbyhaltungen, folgende Massnahmen umsetzen:

  • Der Auslauf des Hausgeflügels ist auf einen vor Wildvögeln geschützten Bereich zu beschränken. Ist dies nicht möglich, muss sichergestellt werden, dass die Futter- und Wasserstellen so geschützt sind, dass sie für Wildvögel nicht zugänglich sind (z. B. mit Netzen oder Überdachungen).
  • Vermeidung von Kontakten zwischen den Arten: Hühner, Enten, Gänse und Laufvögel sind getrennt zu halten.
  • Umsetzung strenger Biosicherheitsmassnahmen: Beschränkung des Zutritts zu den Ställen, Tragen von Schuhen und Kleider, die nur im Stallbereich verwendet werden, Hände vor dem Betreten der Ställe waschen und desinfizieren, wenn möglich Einrichtung von Hygieneschleusen.
  • Unnötige Besuche und Verschiebungen in den Geflügelbeständen sind auf ein Minimum zu beschränken.
  • Für Geflügelmärkte und -ausstellungen sowie andere Ansammlungen von Geflügel gelten während der Geltungsdauer der Verordnung Einschränkungen.

Die angepasste Verordnung tritt am 25. November 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2026.

Die Beiträge für die Programme «Besonders tierfreundliche Haltung» und «Regelmässiger Auslauf im Freien» werden weiterhin gewährt, sofern alle geltenden Vorschriften eingehalten werden. «Die Kennzeichnung «Freilandhaltung» darf weiterhin verwendet werden», schreibt das BLV.

Meldepflichtig

Geflügelhalterinnen und -halter spielen laut Bund eine zentrale Rolle für die Früherkennung der Krankheit. Die Vogelgrippe ist eine hochansteckende Tierseuche, die meldepflichtig ist.   Bei verdächtigen Symptomen müssen Halter deshalb unverzüglich eine Tierärztin oder einen Tierarzt informieren. Atembeschwerden, Schwellungen im Kopfbereich, ein deutlicher Rückgang der Legeleistung, dünne oder fehlende Eischalen, ausgeprägte Apathie oder erhöhte Sterblichkeit können Hinweise auf eine Infektion sein.

«Bei den Wasservögeln können die Symptome unauffälliger sein oder ganz fehlen, weshalb Wachsamkeit besonders wichtig», hält das BLV fest. Die Bevölkerung wird gebeten, tote oder kranke Wildvögel nicht zu berühren. Tot aufgefundene Vögel müssen der Wildhut, der Polizei oder dem kantonalen Veterinärdienst gemeldet werden, die die Vögel einsammeln und gegebenenfalls die nötigen Analysen durchführen.

Konsum von Eiern und Fleisch unbedenklich

Der Verzehr von Geflügelprodukten sei unbedenklich, schreibt das BLV. Eine Übertragung des Vogelgrippevirus auf den Menschen sei bisher nur in Einzelfällen nach engem, ungeschütztem Kontakt mit infiziertem Geflügel beobachtet worden.

Geflügelpest wird durch das Influenzavirus A der Subtypen H5 oder H7 hervorgerufen. Man unterscheidet eine hochpathogene von einer niedrigpathogenen Geflügelpest. Durch Mutationen können aus niedrigpathogenen aviären Influenzaviren hochpathogene entstehen, wie das BLV schreibt.

Die Ansteckung durch das Influenzavirus A erfolgt über die Atemwege durch das Einatmen von kontaminierten Tröpfchen von ausgeniesten Nasen-, Rachen- oder Augensekreten. Das Einatmen von erregerhaltigem Staub, der mit virushaltigem Kot in Kontakt war, kann ebenfalls zur Ansteckung führen. Junge Tiere sind am empfänglichsten für die Geflügelpest.

-> Ausführliche Informationen über die Vogelgrippe gibt es hier

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