Der Tierarzt muss gerufen werden

Als Pferdehalter ist der Pensionsgeber verpflichtet, für das Wohl der Pensionspferde zu sorgen. Dies schliesst auch die Bestellung des Tierarztes mit ein (Art. 419 OR).

lac/liebegg |

Erreicht der Pensionsgeber den Pensionsnehmer nicht, so darf er also bei einem akuten gesundheitlichen Problem den Tierarzt bestellen, um das Pferd behandeln zu lassen.

Damit dies nicht zu Streitigkeiten führt, kann eine Regelung über den vom Pensionsnehmer bevorzugten Tierarzt sowie eine allfällige Obergrenze bezüglich Behandlungskosten sinnvoll sein. Auch lohnt es sich, wenn der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber neben seinen eigenen Kontaktangaben weitere Notfallkontakte liefert, die angesprochen werden könnten.

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