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Kommt der Pensionsnehmer sei ner Zahlungspflicht nicht nach, so kann der Pensionsgeber vom Retentionsrecht Gebrauch machen (Art. 895 ff ZGB). Der Pensionsgeber kann sowohl das Tier wie auch dessen Material (beispielsweise Pferdeanhänger und Sattel) zurückbehalten.
Er wird jedoch damit nicht zum Eigentümer des Tiers und hat auch weiterhin für dessen Wohl zu sorgen. Mittels Betreibung auf Pfandverwertung kann an schliessend die Versteigerung des Tiers oder dessen Material veranlasst werden (Art. 898 ZGB). Das kann jedoch zu einem langwierigen und schwierigen Prozess werden.
Sollte einfach Branchenstandart werden