A: Tote Wildschweine meldepflichtig

Der Dachverband "Jagd Österreich" informiert alle Naturnutzer über die neue ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung des Gesundheitsministeriums. Demnach ist jedes tot aufgefundene Wildschwein im gesamten österreichischen Bundesgebiet seit dem 15. Dezember sofort den Veterinärbehörden zu melden, um eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern. Vor allem alle Jägerinnen und Jäger werden zu erhöhter Achtsamkeit aufgerufen. Auch Verdachtsfälle (krank erscheinende Tiere) sollten der Behörde gemeldet werden, so der Verband.

Der Dachverband "Jagd Österreich" informiert alle Naturnutzer über die neue ASP-Revisions- und Frühwarnverordnung des Gesundheitsministeriums. Demnach ist jedes tot aufgefundene Wildschwein im gesamten österreichischen Bundesgebiet seit dem 15. Dezember sofort den Veterinärbehörden zu melden, um eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern. Vor allem alle Jägerinnen und Jäger werden zu erhöhter Achtsamkeit aufgerufen. Auch Verdachtsfälle (krank erscheinende Tiere) sollten der Behörde gemeldet werden, so der Verband.

"Die Afrikanische Schweinepest ist eine Tierseuche, gegen die es keinen Impfstoff gibt. Mit der Revisions- und Frühwarnverordnung werden nun schärfere Massnahmen ergriffen, um ein Überschwappen der Tierseuche aus betroffenen Ländern nach Österreich zu vermeiden", erläutert "Jagd Österreich"-Präsident und Landesjägermeister Norbert Walter. 

Sollten Jägerinnen und Jäger beziehungsweise andere Naturnutzer ein verendetes oder krank wirkendes Wildschwein sehen, ist unverzüglich die jeweilige Veterinärbehörde zu informieren. Diese wird veranlassen, dass amtliche Proben aller gemeldeten Tiere entnommen und an die AGES Mödling (Referenzlabor für ASP) übermittelt werden sowie eine entsprechende Kennzeichnung des Fundortes erfolgt. Weiters wird veranlasst, dass Massnahmen gesetzt werden, die eine Zuordnung der Probe zum Fundort ermöglichen. 

Im Revisionsgebiet ist bei der Jagd auf Wildschweine vom Jagdausübungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass die Bejagung so erfolgt, dass die Ausbreitung der etwaig vorhandenen Seuche bestmöglich hintangehalten wird. Jeder direkte oder indirekte Kontakt des Tierkörpers oder des Fleisches mit Hausschweinen muss vermieden werden. Die von der Behörde aufgrund der Situation angeordneten Massnahmen für eine seuchensichere Entsorgung der sonstigen bei der Jagd anfallenden Tiermaterialien müssen eingehalten werden


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