Leinenpflicht im Widerspruch zum Herdenschutz

Der Kanton Schwyz habe in Sachen Herdenschutz ein Problem, schreibt der «Bote der Urschweiz». Laut Hundegesetz dürfe man Hunde nicht unbeaufsichtigt öffentlich herumlaufen lassen.

ats |

Der Kanton Schwyz habe in Sachen Herdenschutz ein Problem, schreibt der «Bote der Urschweiz». Laut Hundegesetz dürfe man Hunde nicht unbeaufsichtigt öffentlich herumlaufen lassen.

Somit bestehe ein Widerspruch zwischen der Schwyzer Leinenpflicht und dem eidgenössischem Jagdgesetzt, wonach Herdenschutzhunde frei laufen dürfen. Der Hundehalter in dem Fall des Landwirts mit einem Herdenschutzhund trage deshalb aufgrund der Leinenpflicht nach kantonalem Hundegesetz «das Risiko», angeklagt zu werden. Die Politik sei bisher nicht gewillt gewesen, diesen gordischen Knoten zu lösen. Anläufe dazu habe es bereits 2014 gegeben. Die Regierung habe damals klar gesagt: Wer seinen Hund im öffentlichen Raum nicht an der Leine führt, kann gebüsst werde. Auch zivilrechtlich hafte der Halter eines Herdenschutzhundes. 

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