
Der Eurasische Wolf besiedelt verschiedene Lebensräume, von Wäldern bis zu offenen Graslandschaften in verschiedenen Klimazonen von der subpolaren Zone bis in die Subtropen. Die Grösse der Reviere von Wolfsrudeln variiert zwischen 100 und 300 Quadratkilometern in Mitteleuropa und 2500 Quadratkilometern in höheren Breiten.
Angela
Der Verein hatte gegen die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) auf Antrag der Kantone St. Gallen, Graubünden und Wallis erlassenen Entscheide zur Regulierung der Wolfsrudel Beschwerde eingelegt. Er scheiterte damit beim Bundesverwaltungsgerichts, das auf die Beschwerde nicht eintrat.
Kriterien müssen erfüllt sein
Die Bundesrichterinnen und -richter schlossen sich nun der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an und sprachen dem Verein «CHWolf» die Klagebefugnis ebenfalls ab. Dieser Verein kann nicht vor Gericht gegen die Entscheidungen der Behörden zur Tötung von Wölfen vorgehen.
Die Richter waren der Ansicht, dass der Verein die gesetzlichen Kriterien hierfür nicht erfüllt. Grundsätzlich kann ein Umweltschutzverein gegen einen Beschluss, der auf der Grundlage des Natur- und Heimatschutzgesetzes erlassen wurde, Beschwerde einlegen. Allerdings müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.
Zu sehr auf die Deutschschweiz fokussiert
So muss in der Satzung des betreffenden Vereins ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen sein, Rechtsmittel einzulegen. Der Verein muss zudem seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen auf nationaler Ebene tätig sein, bevor er Beschwerden einlegen kann. Im vorliegenden Fall stellten die Richter jedoch fest, dass der Verein, der seine Beschwerde im Jahr 2024 einreichte, zwischen 2014 und 2017 fast ausschliesslich in der Deutschschweiz tätig war. Die Website des Vereins mit Sitz in Einsiedeln SZ ist nur auf Deutsch verfügbar, wie die Richter feststellten.
Der Verein führte 2014 und 2015 zwar Herdenschutz-Projekte im deutschsprachigen Teil des Kantons Freiburg durch. Eine Präsenz im deutschsprachigen Teil eines Westschweizer Kantons sei nicht gleichbedeutend mit einer Tätigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet. Zudem stellten die Richter fest, dass eine ausschliesslich deutschsprachige Website den Eindruck erweckt, der Verein strebe es nicht an, andere Zielgruppen als das deutschsprachige Publikum anzusprechen. Folglich seien die gesetzlich vorgesehenen Kriterien nicht erfüllt; Beschwerde des Vereins wurde als unzulässig erklärt.
«CHWolf» zeigt sich enttäuscht
Der betroffene Verein «CHWolf» zeigt sich in einer Stellungnahme vom Freitag enttäuscht vom Bundesgerichtsentscheid. Die Begründung sei nur schwer nachvollziehbar.
Die Projektarbeit für den Wolf- und den Herdenschutz hätten letztlich die gesamte Schweiz betroffen, schreibt der Verein. Es sei bedauerlich, dass die Konzentration auf die deutsche Sprache so stark gewichtet worden sei.
(Urteile 2C_46/2025, 2C_4872025 und 2C_49/2025 vom 18. August 2026)