
Der Europäische Wolf besiedelt viele verschiedene Lebensräume: Von offenen Graslandschaften bis zu dichten Wäldern ist er überall zu finden.
Olle August
Die Frau reichte zwei Beschwerden gegen im September 2024 verfügte Wolfabschüsse im Kanton Graubünden ein. Eine weitere Eingabe betrifft die Eliminierung von Wolfsrudeln im Kanton Wallis. Im Gegensatz zu gesamtschweizerisch tätigen Natur- oder Tierschutzorganisationen steht der Frau kein Recht zu, gegen Verfügungen der Behörden für Wolfabschüsse Beschwerde einzureichen.
Damit das möglich wäre, müsste sie mehr als die Allgemeinheit von den Abschüssen betroffen sein und ein persönliches Interesse geltend machen können. Dies schreibt das Bundesgericht in den am Dienstag publizierten Entscheiden. Die Schweiz sehe keine sogenannte Popularbeschwerde vor.
Es ist nicht die erste Beschwerde der Wolfschützerin, mit der sie den Abschuss von Wölfen zu verhindern versucht. In den vorliegenden Eingaben reichte sie die Rechtsmittel auch im Namen ihrer minderjährigen Tochter und der Wölfe ein.
Allein für die drei letztinstanzlichen Urteile muss die Frau nun Gerichtskosten von total 3000 Franken zahlen. Sie hatte bereits vor den kantonalen Instanzen um unentgeltliche Rechtspflege gebeten. Weil die Vorinstanzen ihre Rügen aber von vornherein aussichtslos erachteten, lehnten sie die Gesuche ab.
(Urteile 2C_250/2025, 2C_251/2025 und 2C_402/2025 vom 15.12.2025)
Kommentare (1)