Ihrem Bericht zufolge, den Landwirtschaftsminister Jacob Jensen Ende Februar in Kopenhagen vorstellte, werden unter anderem deutlich höhere Geldstrafen als bisher und die schnellere Möglichkeit, das Recht auf Tierhaltung zu widerrufen, vorgeschlagen.
Strafen verdoppeln
Jensen zeigte sich mit dem Bericht zufrieden. Sein Ziel sei klar. Die Strafen für die schwersten Verstösse gegen das Tierschutzgesetz seien zu verdoppeln und der Entzug des Rechts, Tiere zu halten, müsse erleichtert werden, sagte der Minister in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Expertengremiums. Dieses rät, bei grob unverantwortlichem Umgang mit Tieren mit dem Charakter einer Misshandlung und insbesondere in Fällen, in denen die Straftat eine vorsätzliche Grausamkeit erkennen lässt, sowie bei systematisch grob fahrlässiger Behandlung das Strafmass auf das Doppelte der bisher verhängten Strafe zu erhöhen.
Die Arbeitsgruppe empfiehlt auch eine Erhöhung der Strafen bei Wiederholungstätern. Bei der Festlegung der Geldbussen sollten in Zukunft mehrere Kriterien stärker als bisher berücksichtigt werden, nämlich die Zahl der betroffenen Tiere, ob es sich um wiederholte Verstöße handelt und ob bereits eine Verurteilung vorliegt. Ein entsprechendes Strafmassmodell sollte dem Gremium zufolge auch für Tiertransporte festgelegt werden.
Freiheitsstrafe
Zusätzlich zur Verschärfung der Geldstrafen in schweren Fällen empfiehlt die Arbeitsgruppe, bei grob unverantwortlicher Behandlung von Tieren mit dem Charakter von Grausamkeit alternativ die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe zu beschliessen. In Fällen von Misshandlungen sollte dabei eine tierärztliche Beurteilung des Leidens der Tiere zur Pflicht werden.
Eine Aberkennung des Rechts zur Tierhaltung sollte nach Ansicht der Arbeitsgruppe auch weiterhin nur in Ausnahmefällen erfolgen. Bei rücksichtsloser Behandlung der Tiere sollte dies aber früher erwogen werden. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn mit den Tieren über einen längeren Zeitraum rücksichtlos umgegangen wurde und zwischenzeitliche Anordnungen dagegen nicht befolgt wurden.
Juristische Personen
Die Möglichkeit, auch juristischen Personen das Recht zur Tierhaltung abzuerkennen, sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe in das Tierschutzgesetz aufgenommen werden. Dabei sollte ein solcher Rechtsverlust in Bezug auf eine juristische Person eine Ergänzung zum Ausschluss einer natürlichen Person von der Tierhaltung sein.
Schliesslich weist das Expertengremium in seinem Bericht darauf hin, dass das geltende Justizverwaltungsgesetz keine Rechtsgrundlage dafür bietet, ein Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, wenn die Staatsanwaltschaft dessen Ausschluss von der Tierhaltung fordert. Die Arbeitsgruppe rät zu einer Anpassung des Justizverwaltungsgesetzes, sodass künftig bei schwersten Tierschutzverstössen über die Aberkennung des Rechts zur Tierhaltung auch in Abwesenheit des Angeklagten entschieden werden kann.
