Verbandsbeschwerderecht gilt auch bei Neueinzonungen

Das Bundesgericht hat anhand eines Falls aus Adligenswil LU entschieden, dass das Verbandsbeschwerderecht auch bei Neueinzonungen zur Anwendung kommt. Es hat das Urteil des Kantonsgerichts Luzern aufgehoben.

sda |

Das Bundesgericht hat anhand eines Falls aus Adligenswil LU entschieden, dass das Verbandsbeschwerderecht auch bei Neueinzonungen zur Anwendung kommt. Es hat das Urteil des Kantonsgerichts Luzern aufgehoben.

Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) hatte Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern gemacht. Sie beantragte unter anderem, dass die von der Gemeindeversammlung im Januar 2014 beschlossenen Einzonungen zu redimensionieren seien.

Das Kantonsgericht sprach der SL die Beschwerdelegitimation bezüglich der Einzonungen ab. Es begründete den Entscheid damit, dass es sich dabei nicht um eine Bundesaufgabe im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) handle.

Dieses Urteil hat das Bundesgericht am Mittwoch im Rahmen einer öffentlichen Beratung aufgehoben. Die Mehrheit der Richter war sich darüber einig, dass Einzonungen einen Einfluss auf den Landschaftsschutz hätten, was eine Bedingung ist für das Verbandsbeschwerderecht.

Die zweite Auflage für das Verbandsbeschwerderecht, dass es sich bei einer Streitsache um eine Bundesaufgabe handeln muss, sehen die Bundesrichter ebenfalls als erfüllt an.

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