Mit dem Versand des Wahlmaterials in diesen Tagen kann bereits vor dem 18. Oktober 2015 brieflich gewählt werden. Beim Ausfüllen der Wahlzettel heisst es jedoch aufpassen: Jedes Jahr wird fast einer von 80 eingegangenen Wahlzetteln für ungültig erklärt, wie bei der Bundeskanzlei zu erfahren war.
Nicht in jedem Kanton gibt es gleich viele ungültige Stimmen. So wurde beispielsweise bei den letzten Wahlen von 2011 in den Kantonen Schwyz, Uri oder Glarus fast einer von 25 Wahlzetteln für nichtig erklärt. Im Gegenzug war es in Kantonen wie Zug, Neuenburg, Bern oder Appenzell-Ausserrhoden nur etwa eine von 200 Stimmabgaben.
1,3 Prozent der Wählerstimmen sind ungültig
Fehler sind rasch möglich angesichts der hohen Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten und der entsprechend zahlreichen Möglichkeiten. Handelt es sich um marginale Fehler, so hat das Wahlbüro einen gewissen Spielraum, sofern die Absicht des Wählenden klar erkennbar ist. In gewissen Kantonen ist auch die Wahl durch eine Stellvertretung möglich. In diesem Fall muss die Unterschrift des Wahlberechtigten aber am richtigen Ort angebracht werden.
Bei eidgenössischen Wahlen ist der Anteil der ungültigen Wählerstimmen mit rund 1,3 Prozent relativ stabil. Vor vier Jahren wurden die Stimmabgaben von über 30'000 Wählenden nicht berücksichtigt. Deshalb lohnt es sich, die Regeln in Erinnerung zu rufen. Einer der am weitesten verbreiteten Fehler geschieht beim Ausfüllen der Wahlzettel im Hinblick auf die briefliche Wahl. So wird oft vergessen, die Unterschrift anzubringen oder teilweise wird auch am falschen Ort unterschrieben.
Kantonale Bestimmungen beachten
Ein weiterer häufig festgestellter Grund für eine Ungültigerklärung ist, dass mehrere Wahlzettel in den Umschlag gesteckt werden. Dieses Vorgehen ist in den meisten Kantonen untersagt. Aber eben nicht überall: Von Kanton zu Kanton gibt es Unterschiede, was der Wählende darf und was nicht.
Auch wenn es sich bei den Wahlen in den Nationalrat um eine nationale Wahl handelt, so wird sie mangels eidgenössischer Vorgaben durch zahlreiche kantonale Bestimmungen geregelt. Die Gefahr von Fehlern ist angesichts der unterschiedlichen Regeln vor allem auch für jene zehntausende von Schweizerinnen und Schweizer gross, die den Wohnkanton gewechselt haben.
Verwechslungsgefahr
Etwas einfacher und weniger riskant ist die Wahl direkt an der Urne. In jedem Fall werden die Wahlzettel aber für ungültig erklärt, wenn es sich nicht um die offiziellen Unterlagen handelt. Vorsicht geboten ist beispielsweise auch bei einer möglichen Verwechslung von Wahlpropaganda mit dem offiziellen Wahlmaterial. Schliesslich dürfen auf dem Wahlzettel auch keine persönlichen Bemerkungen angebracht werden, die etwa ehrverletzend sind.
Mit welchem Schreibwerkzeug die Wahlzettel ausgefüllt werden, ist egal. Ob ein Farbstift, ein Kugelschreiber oder ein einfacher Bleistift dafür verwendet ist, spielt gemäss der Bundeskanzlei keine Rolle. Je einfacher man wählt, umso kleiner ist das Risiko, einen Fehler zu machen. Am einfachsten ist es deshalb, zum Beispiel eine bereits vorgedruckte Liste einer Partei in die Urne zu legen. Der Wählende kann aber natürlich auch einen leeren Wahlzettel von Hand ausfüllen. Darauf dürften aber nicht mehr Namen aufgeschrieben werden, als Plätze zu vergeben sind.
Kumulieren und panaschieren
Es besteht auch die Möglichkeit, Listen abzuändern. So kann insbesondere kumuliert werden, das heisst, der Name des selben Kandidaten kann zwei Mal auf die Liste gesetzt werden. Bei einem vorgedruckten Wahlzettel muss in diesem Fall aber einer der anderen Kandidierenden durchgestrichen werden, sonst falle der letztgenannte Kandidat auf der Liste aus dem Rennen. Auch beim blanken Wahlzettel kann kumuliert werden.
Eine andere Möglichkeit ist das sogenannte Panaschieren: Das heisst, dass ein Kandidat einer anderen Partei beispielsweise auf den vorgedruckten Wahlzettel der bevorzugten Partei gesetzt wird.
Blankoliste als alternative Variante
Auf der leeren Liste kann der Wählende beispielsweise oben auch den Namen oder die Listennummer einer Partei setzen. Die nicht ausgefüllten Linien auf diesem Wahlzettel kommen in diesem Fall der angegebenen Partei zu Gute.
All diese Regeln gelten nur für jene Kantone, in denen mehr als ein Nationalratssitz zu vergeben ist, oder in denen nach dem Proporzsystem gewählt wird. In den beiden Appenzell, Glarus, Uri, Obwalden und Nidwalden ist nur ein Sitz zu vergeben. Dort ist es möglich, neben der offiziell kandidierenden Person irgendeine wählbare Person im Kanton zu wählen.
Auskünfte über die Wahlregeln sind beispielsweise auf der Internetseite www.ch.ch/wahlen erhältlich.