Für gewürztes Fleisch gilt ab dem 1. Juli der gleiche Zolltarif wie für ungewürztes. Private sind davon nicht betroffen. Mit dieser Regelung wollte das Parlament ein Zollschlupfloch stopfen und dem sogenannten Pfeffer-Trick einen Riegel schieben.
Es hatte daher einer parlamentarischen Initiative zugestimmt - gegen den Willen des Bundesrates, der nun am Mittwoch das geänderte Zolltarifgesetz auf Juli in Kraft gesetzt hat.
In Zukunft kann gewürztes Fleisch nicht mehr zu einem tieferen Zolltarif importiert werden. Als Würzmittel gelten etwa Pfeffer, Marinaden oder Gewürzmischungen. Auch die Grösse der Stücke spielt keine Rolle - der Tarif gilt für Hackfleisch und Ragout ebenso wie für grosse Stücke. Für Trockenfleisch und Wurstwaren hingegen gelten andere Bestimmungen.
Mit der neuen Regelung kann gewürztes Fleisch nur noch innerhalb von Zollkontingenten zu tiefen Zollansätzen importiert werden. Ausserhalb dieser Kontingente gelten vor allem für Rind-, Kalb- und Schweinefleisch neu deutlich höhere Ansätze von über 20 Franken pro Kilogramm. Bisher waren es unter 10 Franken. Wer Fleisch privat importiert, ist davon nicht betroffen.
In den eidgenössischen Argumenten zählte vor allem das Argument des Zollschlupflochs. Die Befürworter der Änderung wiesen unter anderem auf den Pfeffer-Trick hin: Fleisch wird vor dem Import gewürzt und dann vor dem Verkauf wieder gereinigt. Die Gegner wollten von einem Schlupfloch nichts wissen und unterstellten den Befürwortern, sie wollten bloss die Schweizer Rindfleischproduktion schützen.
Gewürztes Fleisch konnte bis anhin unbegrenzt zu einem reduzierten Zollansatz von 6.38 Fr./kg importiert werden. Ungewürztes Fleisch, das ausserhalb der Kontingente eingeführt wird, fällt unter die Tarifnummer 2 und wird mit dem viel höheren Zoll von 22 Fr./kg oder mehr belastet.
Definition Würzfleisch
Die Gesetzesänderung hat zur Folge, dass gewürztes Fleisch im Zolltarif neu eingereiht werden muss. Als Würzmittel gelten zum Beispiel Pfeffer, Würzmischungen oder Marinaden. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um grössere Fleischstücke oder um zerkleinertes Fleisch wie Ragout, Geschnetzeltes oder Hackfleisch handelt. Trockenfleisch- oder Wurstwaren werden hingegen nach den bisherigen Bestimmungen eingereiht.
Gewürztes Fleisch kann somit nur noch innerhalb von Zollkontingenten zu tiefen Zollansätzen importiert werden. Ausserhalb der Zollkontingente unterliegen vor allem Rind-, Kalb- und Schweinefleisch neu erheblich höheren Zollansätzen von über 20 Franken pro Kilogramm (bisher: weniger als 10 Franken).