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Bei Urteilsunfähigkeit muss jemand anderes entscheiden

Christian Scharpf* |

 

Das Erwachsenenschutzgesetz legt fest, dass jede Person im Voraus bestimmen kann, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit ihre Interessen wahrnehmen soll. Dafür stehen zwei Mittel zur Verfügung: die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag.

 

In einer Patientenverfügung hält man fest, welche medizinischen Behandlungen durchgeführt werden dürfen, wenn man sich wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr selbst äussern kann. Man kann darin Anordnungen an die Ärzte zu Wiederbelebung, lebenserhaltenden und lebensverlängernden Massnahmen festlegen oder eine Vertrauensperson einsetzen, die über die Massnahmen entscheidet.

 

Für die Patientenverfügung gibt es im Internet zahlreiche Formulare, sie muss aber handschriftlich datiert und unterschrieben sein. Alle urteilsfähigen Personen können eine Patientenverfügung verfassen. Sie kann jederzeit angepasst oder widerrufen werden.

 

Eine Person zur Vertretung bestimmen

 

Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede handlungsfähige Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine Person ihres Vertrauens bestimmen, für sie zu handeln. Diese Vertrauensperson kann man für alle oder nur für einen dieser Bereiche einsetzen: das persönliche Wohl, die Finanzen und als Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten. Der Vorsorgeauftrag muss handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden. Im Internet findet man Vorlagen und weitere Informationen. Oder man beauftragt einen Notar damit. Solange man urteilsfähig ist, kann der Vorsorgeauftrag jederzeit widerrufen werden.

 

Sofern keine Patientenverfügung und kein Vorsorgeauftrag vorliegen, entscheiden die nächsten Angehörigen über medizinische Massnahmen. Ehepaare und in eingetragener Partnerschaft lebende Paare haben in vermögensrechtlichen Angelegenheiten das gegenseitige Vertretungsrecht für die ordentliche Vermögensverwaltung, sofern sie zusammenleben oder sich regelmässig Beistand leisten und kein Vorsorgeauftrag und keine Beistandschaft vorliegen.

 

Damit die Entscheidungsgewalt im Betrieb bleibt

 

Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung, das heisst bei Handlungen von grösserer Tragweite wie zum Beispiel der Verkauf aller Kühe, muss der Ehegatte oder der beziehungsweise die eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen. Deshalb empfiehlt sich für Bauern in der Regel ein Vorsorgeauftrag, damit die Entscheidungsgewalt in der Familie beziehungsweise im Betrieb bleibt.

 

Bei Unverheirateten greifen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Behörden ein.

 

*Der Autor ist Geschäftsleiter des Versicherers Agrisano.

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