Der Bundesrat hat am Freitag vier Ausführungsverordnungen zum besseren Schutz von Begriffen in Zusammenhang mit «Schweiz» und dem Schweizerkreuz allgemein in die Vernehmlassung geschickt. Die Verordnungen gehen auf die vom Parlament verabschiedete Swissness-Vorlage zurück.
Immer mehr Unternehmen kennzeichnen ihre Produkte und Dienstleistungen mit «Schweiz», «Schweizer Qualität», «Made in Switzerland» und einem Schweizerkreuz.
Um Missbräuchen dieser gänzlich freiwilligen Bezeichnungen zu begegnen, verabschiedete das Parlament die Swissness-Vorlage im Juni 2013. Damit Schweiz drin ist, wenn Schweiz drauf steht.
Die vier Ausführungsverordnungen regeln nun die Einzelheiten und schaffen Klarheit für Produzenten, Konsumenten und Behörden. Die Markenschutzverordnung präzisiert, wie die 60 Prozent Herstellungskosten zu berechnen sind, die etwa eine Uhr als «Made in Switzerland» ausweisen.
Die Verordnung zum Begriff «Schweiz» für Lebensmittel regelt die Einzelheiten für den Mindestanteil an schweizerischen Rohstoffen, den sie aufweisen müssen.
Gemäss den Gesetzesvorgaben ist bei Fleisch nicht der Ort der Aufzucht, sondern die Haltung in der Schweiz ausschlaggebend. Milch allerdings muss zu 100 Prozent aus der Schweiz stammen.
Bei Lebensmitteln nicht tierischer Herkunft sollen 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Bei Rohstoffen, die nicht ausreichend vorhanden sind, gelten Ausnahmen.
Die Registerverordnung betrifft den Eintrag von nichtlandwirtschaftlichen Produkten beim Eidgenössischen Amt für Geistiges Eigentum. Damit können geografische Ursprungsbezeichnungen auch für Produkte wie Uhren und Mineralwasser in das neue Register eingetragen werden.
Die revidierte Wappenschutzverordnung schliesslich regelt, wie das elektronische Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen von Bund, Kantonen, Gemeinden oder des Auslands geführt wird.
Die Vernehmlassung dauert bis am 17. Oktober. Das Swissness-Paket soll auf den 1. Januar 2017 in Kraft treten. Unternehmen erhalten eine Übergangsfrist bis Ende 2018.