Invalide Landwirte müssen auch in Zukunft eine Betriebsaufgabe in Kauf nehmen. Auch wenn die Nachfolge gesichert wäre.
Verunfallt ein Bauer und kann deswegen nur noch eingeschränkt auf dem Hof arbeiten, muss er damit rechnen, den Betrieb aufgeben zu müssen. Dies auch dann, wenn die Fortführung des Hofes durch die nächste Generation in absehbarer Zeit sichergestellt wäre. Entgegen dem Entscheid des Nationalrates vom vergangenen Jahr beschloss der Ständerat am letzten Dienstag, an diesem System festzuhalten. Damit ist die Motion von Nationalrat Jakob Büchler (CVP, SG), welche eine Fortführung der Bewirtschaftung trotz Teilinvalidität gewährleisten sollte, endgültig gescheitert.
Keine Systemänderung
Der Vorstoss von Meisterlandwirt Büchler verlangte, dass ein teilinvalider Landwirt zusammen mit der Leistung der Invalidenversicherung ein angemessenes Einkommen erzielen kann, um den Betrieb so lange weiterführen zu können, bis die nächste Generation die Betriebsführung übernehmen kann.
Dies sollte erreicht werden, indem für die Berechnung des Invaliditätsgrades nicht mehr das bisherige Einkommen des betroffenen Landwirtes herangezogen werden sollte, sondern das durchschnittliche Einkommen innerhalb des Bauernstandes. Denn, im Falle einer Invalidität ist eine Betriebsumstellung oder eine Aufgabe aus der Perspektive der Invalidenversicherung dann in Betracht zu ziehen, wenn der Betrieb trotz IV-Massnahmen in der bisherigen Form nicht mehr weitergeführt werden kann.
Für Alex Kuprecht (SVP, SZ) als Vertreter der vorberatenden Kommission war es zentral, dass weiterhin nach dem Grundsatz der individuellen Rentenberechnung verfahren wird. Bei der Berechnung nach einem hypothetischen Durchschnittseinkommen könne es zu grossen Ungerechtigkeiten kommen, erklärte Kuprecht.
Aufgabe ist zumutbar
Zudem sei bei der Berechnung ebenfalls nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu verfahren. Vor diesem Hintergrund ergäbe sich kein Bedarf, die Invalidenversicherung zugunsten einer oder mehrerer Berufsgruppen zu revidieren oder gar systematisch zu verändern, sagte Kuprecht.
Wie bisher erfolgt die Invaliditätsbemessung damit bei Landwirten nach den gleichen Prinzipien wie bei anderen Selbstständigerwerbenden mit Familienbetrieben. Wie jede versicherte Person, ist auch ein Landwirt dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen der Invalidität so gering wie möglich zu halten. Als zumutbar gilt unter anderem auch eine Betriebsaufgabe.