Die Agrarpolitik 2014– 2017 (AP 14–17) hat auch Auswirkungen auf Betriebsgemeinschaften. Bund und Kantone fördern neu Vorbereitungen und Weiterentwicklung von überbetrieblicher Zusammenarbeit.
Allgemein gelten die Kosten für die landwirtschaftliche Produktion als zu hoch. Abhilfe kann ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer Betriebe leisten. An einer Tagung vom vergangenen Donnerstag am Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof ZG informierte Jonas Plattner vom Bundesamt für Landwirtschaft über die Auswirkungen der AP 14−17 auf Betriebgemeinschaften (BG) und Betriebszweiggemeinschaften (BZG).
Gemeinsames Risiko
Grosses Interesse zeigten die Teilnehmer der Tagung beim Thema «Gemeinschaftliche Initiative». Das erklärte Ziel des Programmes sei es, die Produktionskosten zu senken. Dabei würden sowohl neue als auch Weiterentwicklungen von Zusammenarbeitsformen unterstützt. Insbesondere würden Start- und Entwicklungsphasen allfälliger Betriebszusammenschlüsse gefördert, erklärte Plattner. Betriebe, welche einen Zusammenschluss oder eine Weiterentwicklung in Erwägung zögen, können so Beiträge und Investitionskredite für Vorabklärungen, Gründungen oder die fachliche Begleitung beim Kanton beantragen.
Nebst den Betriebsgemeinschaften würden auch weitere Organisationen unterstützt, welche einen Zusammenschluss beabsichtigen. Plattner fügte hier das Beispiel einer Maschinengenossenschaft an, welche in ihrer Startphase auch von den Beiträgen profitieren könne. Plattner betonte weiter, dass wichtig zu verstehen sei, dass die Beiträge unabhängig von einer Realisierung gesprochen würden. Der Bundesbeitrag beträgt höchstens 30% der beitragsberechtigten Kosten, jedoch maximal 20'000 Franken je Projekt. Die Kantone bezahlen zusätzlich maximal weitere 27%.
Risiko gemeinsam tragen
Bei der AP 14−17 seien Gemeinschaften ebenfalls punkto Übergangsbeiträge betroffen. Als Basisjahr für den Ausgleich wurde das Jahr 2013 festgesetzt. Laut Plattner werden nun bei einer neuen Gemeinschaft die Werte in die Gesellschaft zusammengezählt. Bei einer Trennung wird der Basiswert aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzfläche neu berechnet.
Neu müssen bei der Gründung einer BG bzw. einer BZG die Beteiligten das Geschäftsrisiko gemeinsam tragen. Damit soll verhindert werden, dass Gemeinschaften errichtet werden, um den Mindesttierbesatz für Beiträge der graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion zu erreichen.
An der Voraussetzung für die Errichtung einer Gemeinschaft, ändere sich sonst kaum etwas, so Plattner. So gelten beispielsweise immer noch die 15 km Fahrdistanz zwischen den Betrieben oder das maximale externe Anstellungsverhältnis von 75% der Vertragspartner.
Checkliste hilft
«Was ist wenn ein Vertragspartner aufgrund seines Alters nicht mehr dieselbe Leistung erbringen kann?» «Wie wird Einkommen aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit verteilt?» Diese Fragen sollten im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, sagt Gerhard Ryf, Fachverantwortlicher Betriebswirtschaft vom Schweizer Bauernverband. Als Hilfestellung wurde eine Checkliste erarbeitet, welche bei Vertragserrichtung beachtet werden sollte. Zudem sei es empfehlenswert, nur das Wichtigste im Vertrag zu regeln und Einzelheiten im Anhang aufzuführen, da dieser leichter abgeändert werden könne, so Ryf. rab