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Bündner Streit bedroht AOC-Schutz

SBV und AOC/IGP-Vereinigung sind sich nicht einig, wie mit dem Fall Bündner Bergkäse umgegangen werden soll. Das BLW hat einen Entwurf zur Regelung der «Koexistenz» ausgearbeitet.

Daniel Salzmann |

 

 

SBV und AOC/IGP-Vereinigung sind sich nicht einig, wie mit dem Fall Bündner Bergkäse umgegangen werden soll. Das BLW hat einen Entwurf zur Regelung der «Koexistenz» ausgearbeitet.

Savogniner Bergkäse, Davoser Bergkäse, Valser Bergkäse, Engadiner Bergkäse – deren Hersteller müssten sich nach Meinung der Kantonschemiker ebenfalls an das Pflichtenheft halten, wenn Bündner Bergkäse als AOC-Produkt registriert würde.

Das würde bedeuten, dass etwa die Bergsenn AG die Milch für den Savogniner Bergkäse nicht mehr pasteurisieren dürfte. Oder sie müsste auf die Bezeichnung «Savogniner Bergkäse» verzichten. Die Molkereien  haben Unterstützung bei der Politik gesucht und gefunden. 

Postulat Hassler

Nationalrat Hansjörg Hassler (BDP, GR), Präsident der Bündner Bergbauern und Vorstandsmitglied des Schweizerischen Bauernverbandes (SBV), hat deshalb ein Postulat eingereicht, wonach  das Nebeneinander von einer AOC oder einer IGP, die einen Kantonsnamen beinhaltet, und von lange etablierten, lokalen Herkunftsbezeichnungen innerhalb des Kantons in begründeten Fällen zulässig sein soll. 

Der Nationalrat hat dem am 18. März 2011 ohne Diskussion und Abstimmung zugestimmt. Das Postulat beauftragt den Bundesrat, die Angelegenheit zu prüfen und Bericht zu erstatten. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat einen Entwurf des Berichts an die interessierten Kreise gesandt.

Vorschlag des BLW

In der Tat bestehe eine Rechtsunsicherheit, stellt das BLW im Entwurf fest. Dies sei auch schon bezüglich Verwendung von Namen aus dem Berner Oberland für Käse, die das Pflichtenheft der AOC Berner Alpkäse nicht erfüllen, thematisiert worden, ebenso bei einer «Saucisson de Payerne», die das Pflichtenheft der IGP Saucisson vaudois nicht einhalte.

Es schlägt vor, die Kriterien für eine sogenannte Koexistenz nicht in der AOC/IGP-Verordnung festzuhalten. Denn so verbliebe kein Spielraum für eine Einzelfallbetrachtung mehr. Stattdessen möchte das BLW das Arbeitspapier der Kantonschemiker anpassen.

Vier Kriterien sollten kumulativ erfüllt sein, damit ein vergleichbares Erzeugnis eine geografische Bezeichnung für ein kleineres Gebiet verwenden dürfte, ohne das Pflichtenheft erfüllen zu müssen. Der Ortsname müsste demnach ständig und rechtmässig vor Inkrafttreten der AOC/ IGP-Verordnung für vergleichbare Erzeugnisse gebraucht worden sein und die geschützte Bezeichnung nie. Die Erzeugnisse müssten sich klar differenzieren und sich auch in der Etikettierung von Erzeugnissen mit geschützter Bezeichnung unterscheiden. Letzte Woche lief die Frist der Anhörung ab.

AOC-Vereinigung warnt

Der SBV beantragt in seiner Stellungnahme die Regelung der Koexistenz in der AOC/ IGP-Verordnung. Die AOC/IGP-Vereinigung jedoch wehrt sich gegen ein solches Vorgehen. Es sei fundamental wichtig, dass auf Gesetzes- oder Verordnungsebene nichts geändert werde, heisst es in ihrer Antwort. Denn jede Änderung komme einer «Öffnung des Systems» gleich und schwäche das Schutzniveau der AOC und der IGP.

«Die Erfahrung zeigt, dass sich immer wieder Leute finden, die sich den Aufwand des Pflichtenheftes gerne sparen und eine lokale Herkunftsbezeichnung verwenden möchten», sagt Alain Farine, Geschäftsführer der AOC/IGP-Vereinigung. Diese könnten dann mit Verweis auf die Kriterien in der Verordnung ihr Anliegen vor Gericht durchsetzen.  

Bedeutet nicht Verbot lokaler Herkunftsangaben

Nach wie vor müsste eine Behörde entscheiden, die Rechtssicherheit steige nicht. Die aktuelle Handhabe der Kantonschemiker mache Sinn, es bedeute ja nicht ein Verbot lokaler Herkunftsangaben, die Hersteller könnten sich auch an das Pflichtenheft halten. Auch sei schwer verständlich, dass die genannten vier Kriterien für «vergleichbare» Produkte gelten sollten, diese sich aber «klar differenzieren» müssten.

Die AOC/IGP-Vereinigung wünscht, dass sich die Kriterien im Arbeitspapier der Kantonschemiker auf «nicht vergleichbare» Produkte beziehen. Als Beispiel nennt sie einen «Scuoler Bergkäse» aus Ziegenmilch.

Wie geht es weiter?

Paolo Degiorgi, beim BLW für das AOC/IGP-Register zuständig, erklärt auf Anfrage, das Bundesamt werde jetzt die Stellungnahmen evaluieren und dann einen Bericht zuhanden des Bundesrats verfassen. Dieser werde sich möglicherweise noch vor den Sommerferien damit befassen.

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