Lustenberger&Dürst und eine an sie liefernde Käserei verlieren einen Rechtsstreit vor Bundesgericht gegen die Sortenorganisation Emmentaler. Laut Urteil haben sie nachproduzierten Käse nicht richtig deklariert.
Eine Emmentaler Käserei lieferte der zweitgrössten Emmentaler Handelsfirma der Schweiz, Lustenberger&Dürst (L&D), in der Periode von Mai 2007 bis Oktober 2010 insgesamt 1'584'926 kg Emmentaler AOP. Da die Qualität des fertig verarbeiteten und verpackten Käses nicht den Anforderungen entsprach, mussten Käselaibe teilweise verschnitten werden. Die einwandfreien Teile wurden wie vorgesehen als Tafelkäse, die qualitativ minderwertigen Stücke aber zu Schmelzwaren weiterverarbeitet.
75'000 Fr. Strafe
Der entsprechenden Käserei wurden die deklassierten Mengen «gutgeschrieben», und sie konnte diese sogenannten «Gutgewichte» nachproduzieren. In der erwähnten Periode waren dies 166'500 kg Emmentaler AOP. Die L&D meldete der Sortenorganisation jeweils nur die Käsemenge nach Abzug der qualitätsbedingten Schneideverluste. Dieses Geschäftsverhalten zwischen der Käserei und L&D wurde bei einer Kontrolle von der Sortenorganisation festgestellt. Deren Vorstand sanktionierte die falsche Mengenmeldung und die Nachproduktion im Juni 2011.
Er verhängte eine Konventionalstrafe von 100'000 Fr. gegen die Handelsfirma L&D bzw. 30'000 Fr. gegen die involvierte Käserei und eine Abgabe auf der Überproduktion (inkl. Nachproduktion) von 330'988 Fr.
Bis vor Bundesgericht
Dagegen reichten die beiden Firmen eine zivilrechtliche Klage ein. Die beiden Firmen wehrten sich gegen das Verdikt, worauf sowohl das Regionalgericht Bern-Mittelland als auch das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde abwiesen. Das Obergericht setzte jedoch die Konventionalstrafe für L&D auf 75'000 Fr. herab.
Das nun endgültig rechtskräftige Urteil fällte das Bundesgericht (BGer) am 4. Mai. Es wurde gestern Dienstag veröffentlicht. Demnach wies auch das BGer die Beschwerde von L&D und der Käserei ab und bestätigte somit die vorinstanzlichen Urteile. «Insgesamt ergebe sich angesichts der klaren Regelung, dass sowohl die Nachproduktion durch die Käserei als auch die Falschmeldung von L&D einen Reglementsverstoss darstellten», zitiert das BGer das Obergericht in seinem Urteil.
«War branchenüblich»
Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach die Käserei ja eigentlich nicht mehr Emmentaler AOP (nach-)produziert habe, als ihr insgesamt zugestanden sei, und das Vorgehen mit den Gutschriften branchenüblich gewesen sei, reichte ebenso wenig aus, um die vorinstanzlichen Entscheide umzustossen, als dasjenige der geringen Menge des nachproduzieren Käses.
Diese habe lediglich 0,18% der Gesamtproduktion der dem Verein angeschlossenen Mitglieder ausgemacht und sei deshalb vernachlässigbar. Dieses Argument liess das BGer ebenfalls nicht gelten, da folglich sonst massive Verstösse von Kleinproduzenten gewissermassen legitimiert würden.
AOP ist nicht Kartellrecht
Ferner urteilte das BG darüber, ob der Emmentaler AOP heute zu Recht zumindest teilweise vom Kartellrecht ausgenommen ist. Die Beschwerdeführer beriefen sich darauf, dass sich Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung alleine als relevanter Markt abgrenzten und es keinen zusätzlichen Schutz brauche. «Die verschiedenen AOP-Hartkäsesorten sind aufgrund der Unterschiede in Geschmack und Konsistenz keineswegs substituierbar», wurde seitens der Beschwerdeführer argumentiert.
Im Verein Emmentaler Switzerland seien ja in praktisch marktabschliessender Weise alle Unternehmen zusammengefasst, welche die geschützte Ursprungsbezeichnung Emmentaler AOP verwendeten. Es gehe deshalb nicht um eine tolerierbare Selbsthilfemassnahme, so die Beschwerdeführer. Das BGer aber sah dies anders. Es wies die Beschwerde von L&D und der Käserei ab. Die Firma L&D wollte zum Urteil keine Stellung nehmen.


