Das höchste Schweizer Gericht hat vergangene Woche einen ersten Entscheid gefällt, der im Zusammenhang mit der Beschwerde dieser Privatperson steht. Es ging darin um superprovisorische Massnahmen und das Bundesgericht ist nicht darauf eingetreten.
Feststellungsverfügung erlassen
Die Privatperson kritisiert im Grundsatz, dass vor der Revision der Jagdverordnung, die den präventiven Abschuss von Wölfen regelt, vom Departement von Bundesrat Albert Rösti keine ordnungsgemässe Vernehmlassung durchgeführt worden sei.
Sie verlangte deshalb Mitte November beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek), dass dieser Kritikpunkt in einer Verfügung festgehalten und eine sogenannte Feststellungsverfügung erlassen wird.
Ein Versehen
Weil das Uvek keine solche Feststellungsverfügung erlassen wollte, reichte die Frau eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte den besagten Erlass eines Kostenvorschusses. Wie das Bundesgericht in einem am Montag publizierten Urteil schreibt, hat sich die Vorinstanz mit keinem Wort zu diesem Gesuch geäussert. Das wird das Bundesverwaltungsgericht nun nachholen müssen.
In einer Stellungnahme ans Bundesgericht hielt die Vorinstanz fest, dass es sich um ein Versehen gehandelt habe. Die Sache geht nun zum neuen Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht zurück. Die Frage, ob das Uvek eine Feststellungsverfügung hätte erlassen müssen, ist noch offen und muss ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht geprüft werden.
(Urteil 2C_694/2023 vom 24.1.2024)