Für das Essen und Trinken im Restaurant soll weiterhin ein höherer Mehrwertsteuersatz gelten als für den Kauf von Lebensmitteln. Diese Auffassung vertritt der Bundesrat. Er empfiehlt eine Volksinitiative von Gastrosuisse ohne Gegenvorschlag zur Ablehnung.
Die Initiative «Schluss mit der Mehrwert-Steuerdiskriminierung des Gastgewerbes» fordert, dass Speisen und alkoholfreie Getränke in Restaurants gleich besteuert werden wie im Detailhandel und in Take- Aways.
Der Bundesrat möchte dagegen, dass der reduzierte Steuersatz wie bisher nur für den Verkauf von Nahrungsmitteln als Güter des täglichen Bedarfs gilt. Er halte es nicht für gerechtfertigt, die Abgabe von Nahrungsmitteln im Gastgewerbe und im Verkauf steuerlich gleichzustellen, schreibt der Bundesrat in seiner am Mittwoch verabschiedeten Botschaft ans Parlament.
Mehr Dienstleistungen im Restaurant
Die geringere Besteuerung des Verkaufs von Nahrungsmitteln sei sachlich gerechtfertigt, da es sich um Güter des täglichen Bedarfs handle. Der Besuch eines Restaurants sei weit mehr als der blosse Kauf von Nahrungsmitteln für den täglichen Bedarf.
Durch den Konsum vor Ort seien weitere umfangreiche Dienstleistungen nötig. Dies rechtfertige eine Besteuerung zum Normalsatz, wie sie für die meisten anderen Dienstleistungen bestehe.
Hohe Steuerausfälle
Von einer Steuersenkung für das Gastgewerbe würden zudem in erster Linie Personen in guten wirtschaftlichen Verhältnissen profitieren, hält der Bundesrat fest. Er warnt vor hohen Steuerausfällen: Ein reduzierter Steuersatz für das Gastgewerbe hätte Mindereinnahme in der Höhe von jährlich 700 bis 750 Millionen Franken zur Folge, wobei rund 75 Millionen zulasten des AHV-Fonds und rund 40 Millionen zulasten des IV-Fonds gehen würden.
Diese Mindereinnahmen müssten innerhalb des Mehrwertsteuersystems kompensiert werden. Im Vordergrund steht laut dem Bundesrat dabei eine Erhöhung des reduzierten Steuersatzes. Dies würde Haushalte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen belasten.
Verschiedene Mehrwertsteuersätze
Bei der Mehrwertsteuer gibt es neben einem Normalsatz von 8 Prozent einen reduzierten Satz von 2,5 Prozent. Bis Ende 2013 gilt zudem für Beherbergungsleistungen ein Sondersatz von 3,8 Prozent. Diese Massnahme zugunsten der Hotellerie hatte das Parlament wegen des starken Frankens beschlossen.
Take-Away-Leistungen werden wie Verkäufe von Nahrungsmitteln zum reduzierten Satz von 2,5 Prozent besteuert. Für Restaurants gilt hingegen der Normalsatz von 8 Prozent. Dieser Satz wird angewendet, wenn für den Konsum der Nahrungsmittel vor Ort beispielsweise Tische vorhanden sind oder die Nahrungsmittel den Konsumierenden serviert werden.