Die Umbauvorschriften für Bauernhäuser werden gelockert. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine Teilrevision der Raumplanungs-verordnung beschlossen und zusammen mit dem revidierten Raumplanungs-gesetz auf den 1. November in Kraft gesetzt.
Heute dürfen Wohngebäude im ländlichen Gebiet ausserhalb Bauzonen nur für Wohnzwecke von nicht als Bauern tätigen Personen umgebaut, abgebrochen oder wieder aufgebaut werden, wenn sie bereits vor dem 1. Juli 1972 so genutzt worden waren. Waren die Gebäude vor diesem Stichtag von Bauern bewohnt gewesen, ist eine Umnutzung verboten.
Standesinitiative des Kantons St. Gallen
Diese Abklärungen werden ab dem 1. November hinfällig: Ab dann gelten für landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten aus der Zeit vor 1972 die gleichen Regeln. Neu können damit auch Gebäude, die 1972 noch von Bauern bewohnt wurden, abgebrochen und wieder aufgebaut werden.
Die Lockerung der Umbauvorschriften für Bauernhäuser wurde bereits im vergangenen Dezember beschlossen. Das Parlament passte damals das Raumplanungsgesetz (RPG) entsprechend an. Die Revision geht auf eine St. Galler Standesinitiative zurück.
Änderungen auch bei landwirtschaftlicher Fernwärme
Die revidierte Raumplanungsverordnung erleichtert ab dem 1. November zudem den Vertrieb von landwirtschaftlicher Fernwärme. Die Bauern sollen die Wärmeenergie künftig auch an Haushalte liefern können, die nicht in einer Bauzone direkt neben dem Bauernhof stehen. Bisher war der Transport von Wärmeenergie nur zulässig, wenn der Bauernhof an die Bauzone angrenzt.
Mit Revision der Raumplanungsverordnung (RPV) falle dieses «starre räumliche Kriterium» weg, schreibt der Bundesrat. Künftig sind die Bewilligungen für solche Fernwärmeprojekte davon abhängig, ob die Wärme ohne zu viel Verluste verteilt werden kann.