Fliessgewässer sollen verlegt werden dürfen, wenn dies zur Errichtung einer Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial erforderlich ist. Der Bundesrat befürwortet einen entsprechenden Vorschlag der ständerätlichen Umweltkommission (UREK).
Laut dem Gewässerschutzgesetz dürfen Fliessgewässer nur in Ausnahmefällen verbaut oder korrigiert werden - etwa dann, wenn dies für den Schutz von Menschen oder zur Nutzung der Wasserkraft nötig ist.
Künftig sollen derartige Eingriffe auch dann erlaubt sein, wenn dies erforderlich ist, um eine Deponie zu errichten. Voraussetzung ist, dass die Deponie zwingend am betreffenden Standort errichtet werden muss. Ausserdem darf die Ökomorphologie des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Mit ihren Änderungsvorschlägen reagierte die UREK auf eine Standesinitiative des Kantons Bern. Das geltende Recht solle in erster Linie mit Rücksicht auf enge Voralpentäler geändert werden, in denen der Platz für Aushubdeponien knapp sei, hielt die Kommission fest. Es sei sinnvoll, in der Nähe von Aushubstellen Möglichkeiten für das Deponieren von Material vorzusehen.


