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Bundesrat will weniger Ökofläche im Acker

Der Bundesrat will weniger Ackerland für neue Biodiversitätsflächen berücksichtigen als bisher geplant. Dies ist eine von zahlreichen Bestimmungen, die der Bundesrat am Mittwoch mit dem Verordnungspaket zur Agrarpolitik ab 2022 in die Vernehmlassung geschickt hat. Neuerungen gibt es auch bei den Strukturverbesserungsmassnahmen.

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Die Konsultation dauert bis zum 1. Mai. Die Änderungen betreffen vor allem die sozialen und wirtschaftlichen Bereich der Landwirtschaft und sind bereits bekannt. So soll sich der Bund etwa an den Prämien für Ernteversicherungen beteiligen können. Ferner müssen künftig für den Bezug von Direktzahlungen Partnerinnen und Partner, die auf dem Betrieb mitarbeiten, sozialversichert sein.

Unterstützung Ernteversicherung

«Zu den wichtigsten Neuerungen der AP22+ gehört die Einführung von Beiträgen für die Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen», schreibt der Bundesrat in einer Mitteilung. Dabei handelt es sich um eine Unterstützung, um die Risiken abzudecken, die für die Betriebe in grossem Umfang auftreten können, insbesondere bei Trockenheit und Frost.

Gemäss dem Landwirtschaftsgesetz zahlt der Bund Beiträge von höchstens 30 Prozent der Prämien direkt an den Versicherer. Da es sich bei dieser Massnahme um eine Anschubfinanzierung handelt, sind die Beiträge auf acht Jahre befristet. Die neue Verordnung regelt die Bedingungen für die Zahlung der Beiträge.

Ohne Kunstwiese

Der Bundesrat hat nun einige Präzisierungen vorgenommen. Dies betrifft auch die neuen Biodiversitätsflächen. Im vergangenen Dezember verlangte das Parlament mit der Annahme einer Motion der St. Galler SVP-Ständerätin Esther Friedli die Verschiebung der 3,5-Prozent-Anforderung im ökologischen Leistungsnachweis auf 2025.

Nun wird eine «Flexibilisierung» der Anforderungen an die 3,5 Prozent im Ackerbau vorgenommen, wie Vertreter des Bundesamts für Landwirtschaft am Mittwoch an einem Hintergrundgespräch bekanntgaben. Als Bezugsgrösse für die 3,5 Prozent gilt die offene Ackerfläche, also die Ackerfläche ohne Kunstwiesen. Bisher umfasste die Prozentangabe neben der offenen Ackerfläche auch die Kunstwiesen. «Dies verringert die Anzahl Hektaren an neu anzulegenden BFF im Ackerbau um rund einen Drittel», schreibt der Bundesrat in den Erläuterungen.

Flächen 40 Prozent reduziert

Neu werden auch Hecken, Feld- und Ufergehölze der Qualitätsstufe II angerechnet. Schliesslich sind Betriebe, die mehr als 25 Prozent ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche als Biodiversitätsförderfläche bewirtschaften, vollständig von der Anforderung ausgenommen.

Mit diesem Schritt wird die Wirkung um 40 Prozent reduziert: Es sind nur 5600 Hektaren statt 9300 Hektaren neue Flächen im Ackerbau vorgesehen. «Mit der Erleichterung der Anforderung wird sämtlichen Betrieben eine zusätzliche Flexibilität verschafft», so der Bundesrat weiter. Der grosse Vorteil dieses Ansatzes sei es, dass so die Erreichung der Anforderung für die Betriebe erleichtert wird, ohne dass aufwändig zusätzlich anrechenbare Flächen definiert und angelegt werden müssten.

Stabilität beim Direktzahlungskredit 2024

In der Wintersession 2023 hat das Parlament auf eine Kürzung des Direktzahlungskredits 2024 um rund 55 Millionen Franken verzichtet. Die Direktzahlungen bleiben damit stabil auf dem Niveau von 2023. Aus diesem Grund hob der Bundesrat die pauschale Kürzung um 2,2 Prozent bei der Auszahlung aller Direktzahlungen auf, die am 1. November 2023 im Rahmen der Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes beschlossen worden war.

Einführung eines Versicherungsschutzes

Das Parlament hat im Rahmen der AP22+ beschlossen, dass für die Auszahlung von Direktzahlungen neu vorausgesetzt wird, dass regelmässig auf dem Betrieb mitarbeitende Ehepartnerinnen und Ehepartner über einen persönlichen Versicherungsschutz verfügen.

Dem Verordnungsentwurf zufolge deckt der Versicherungsschutz die Risiko-Vorsorge (Invalidität und Todesfall) und den Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall ab. Die entsprechenden Bestimmungen treten 2027 in Kraft.

Regionale Biodiversität und Landschaftsqualität

Im Rahmen der AP22+ werden die bisher separaten Projekte zur Förderung der Vernetzung und zur Förderung der Landschaftsqualität in neue Projekte und in einen neuen Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität zusammengeführt. «Mit dieser Änderung soll die Massnahme gegenüber heute vereinfacht werden, indem die administrativen Anforderungen vereinheitlicht und reduziert werden», schreibt der Bundesrat.

Gleichzeitig soll die Zusammenführung von den Kantonen genutzt werden, um die Effizienz und die Wirkung dieses Instruments zu verbessern. Der neue Beitrag wird erst nach Bewilligung der neuen Projekte durch das BLW ab 2027 ausgerichtet.

Unterstützung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken

Mit der AP22+ wird eine gesetzliche Grundlage für die Finanzierung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken geschaffen. Das soll dazu führen, dass die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Forschungsinstitutionen und privaten Akteurinnen und Akteuren aus der Land- und Ernährungswirtschaft gestärkt wird.

Geplant ist die Unterstützung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken, die in den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht und Tiergesundheit tätig sind. Die neue Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft regelt die Zusprache von finanzieller Unterstützung

Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen

Anbei führen wir einige der Änderungen auf. Das gesamte Paket könnt ihr hier runterladen.

Direktzahlungsverordnung

  • Die Ehepartnerin oder der Ehepartner, die oder der regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, muss ab 2027 über einen persönlichen Sozialversicherungsschutz verfügen.
  • Die bisher nach separaten Vorgaben umgesetzten Projekte für die Vernetzung und für die Landschaftsqualität werden per 2027 zusammengeführt. Damit können die administrativen Anforderungen an Projekte sowie an die Massnahmen und Beiträge vereinheitlicht und vereinfacht werden. Die vereinfachten Prozesse verbessern die Effizienz und die Wirkung.
  • Nährstoffbilanz: Per 2027 wird ein zentraler Web-Service für die Berechnung der digitalisierten Nährstoffbilanz eingeführt. Die Nutzung von Daten aus dem zentralen Informationssystem für das Nährstoffmanagement (digiFLUX) ermöglicht eine administrative Entlastung bei der Aufzeichnungspflicht.
  • Biodiversitätsbeiträge: Der Verzicht auf den Einsatz von Mähaufbereitern soll neu für alle Biodiversitätsförderflächen (BFF) als Voraussetzung gelten.
  • Die Anforderung der 3,5 Prozent BFF im Ackerbau wird in Umsetzung der Motion von Esther Friedli «Verschiebung der Einführung der Anforderung von 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen im Ackerbau um ein Jahr» für das Beitragsjahr 2024 ausser Kraft gesetzt. Wie von der Motion ebenfalls gefordert, werden die Anforderungen entschärft. Als Referenzgrösse für die 3,5 Prozent BFF gilt die offene Ackerfläche. Zudem werden neu auch Hecken, Feld- und Ufergehölze der Qualitätsstufe II angerechnet. Schliesslich sind Betriebe, die mehr als 25 Prozent ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche als Biodiversitätsförderfläche bewirtschaften, vollständig von der Anforderung ausgenommen.

Strukturverbesserungsverordnung

Das Parlament hat im Rahmen der AP22+ folgende Massnamen beschlossen, die mit dieser Verordnungsänderung umgesetzt werden

  • Anpassung der minimalen Betriebsgrösse für gemeinschaftliche Massnahmen auf 1.0 Standardarbeitskraft (SAK).
  • Einführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung für einzelbetriebliche Massnahmen.
  • Investitionskredite werden gewährt für Erzeugnisse der Aquakultur, Algen und Insekten und weitere lebende Organismen.
  • Neu werden Beiträge auch für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten und in der Tal- und Hügelzone für die Verarbeitung, Lagerung und den Verkauf von Produkten ausgerichtet.
  • Neu kann der Grundstückkauf mit einem Investitionskredit finanziert werden.
  • Die Anschaffung von Feldrobotern sowie elektrobetriebenen Motormähern und landwirtschaftlichen Traktoren ohne fossile Treibstoffe wird gefördert.

Verordnung über die Primärproduktion

Arten der Primärproduktion: Der Begriff «Primärprodukte» wird ergänzt, um die Pilzzucht (bisher implizit im Pflanzenbau inbegriffen) sowie die Zucht von Algen und Mikroalgen explizit zu erfassen.

Milchpreisstützungsverordnung

Direktvermarkter nach Art. 1a MSV können die Milchmenge und deren Verwertung neu jährlich melden, wenn sie während eines Monats weniger als 2’000 kg Milch direkt vermarkten.

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

Auf Verordnungsstufe wird die Mitwirkungspflicht zur Datenlieferung und die Informationspflicht des Bundes konkretisiert. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter werden zur Lieferung von Daten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten verpflichtet.

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung

Der Bundesrat setzt die Motion Schmid Martin «Änderung der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung im Zusammenhang mit Meliorationen» um. Im Rahmen von landwirtschaftlichen Gesamtmeliorationen soll künftig ein flächengleicher Abtausch zwischen Sömmerungsflächen aus dem Sömmerungsgebiet und landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) aus dem Berg- und Talgebiet möglich sein.

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

Die Mitteilungspflicht betreffend den Handel mit Pflanzenschutzmitteln, Dünger und Kraftfutter betrifft inländische Handelsakteure. Damit diesen kein Nachteil durch Direktimport entsteht, werden alle professionellen Anwender mitteilungspflichtig, die Produkte importieren

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