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Busse wegen Tiertransport

Wer eine kranke Kuh regulär schlachten lässt, kann gebüsst werden. Auch wenn das Tier keine Medikamente erhielt.

 

 

Wer eine kranke Kuh regulär schlachten lässt, kann gebüsst werden. Auch wenn das Tier keine Medikamente erhielt.

1000 Franken Busse, eine bedingte Geldstrafe und die Verfahrenskosten muss der Baselbieter Bauer Adolf Imhof bezahlen – weil er laut Anklage eine Kuh gequält und ein Begleitdokument falsch ausgefüllt hat.

Kuh lief selber in Transporter

An einem Samstag im April 2010 war der Tierarzt bei ihm im Stall und äusserte bei einer Kuh den Verdacht auf Labmagenverlagerung. «Am folgenden Montag bestätigte sich dieser Verdacht», erinnert sich Imhof, «weil ich die Kuh nicht operieren wollte, meldete ich sie zur Schlachtung bei Bell in Oensingen SO an. Sie wurde am gleichen Morgen abgeholt.»

Für den Bauern war die Sache damit erledigt – bis er im April 2011 von der Staatsanwaltschaft zur Einvernahme aufgeboten wurde. Ende Oktober erhielt er besagten Bescheid. Die Kuh sei bei der Ankunft im Schlachthof festgelegen, schrieben ihm die Behörden, Imhof hätte die Kuh operieren oder notschlachten müssen. Zudem habe er auf dem Begleitdokument bezeugt, dass die Kuh gesund gewesen sei. Imhof ist sich keiner Schuld bewusst: «Die Kuh hatte keine Medikamente erhalten und lief selber in den Transporter.»

Transport nur erlaubt, wenn Tier ohne Schaden bleibt

Doris Bürgi Tschan, Solothurner Kantonstierärztin, darf zu diesem Fall keine Stellung nehmen, betont aber, dass es kein Einzelfall sei. Oft werde medikamentenfrei mit gesund verwechselt: «Aber wer ein Bein gebrochen hat, ist nicht gesund, auch wenn er keine Spritze bekommen hat.»

Wie mit kranken Tieren zu verfahren ist, steht laut Bürgi Tschan  einerseits in der Tierschutzverordnung, andererseits im Lebensmittelrecht. Erstere besagt, dass «Tiere nur transportiert werden dürfen, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen». Davon darf man im Fall einer Labmagenverlagerung nicht ausgehen. Verletzte und kranke Tiere dürfen laut Verordnungstext «nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.»

Bezüglich Begleitdokument  stehen die relevanten Vorschriften im Lebensmittelgesetz: «Wer Tiere hält, die zum Schlachten bestimmt sind, hat dafür zu sorgen, dass diese zum Zeitpunkt der Schlachtung gesund sind, für kranke und mit Arzneimitteln behandelte Tiere gilt die Meldepflicht.»

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