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Capaul denkt über neue Initiative nach

Armin Capaul, Bergbauer und Treiber der Hornkuh-Initiative, plant einen neuen Anlauf für die Hornkühe.

lid/rup |

 

 

Armin Capaul, Bergbauer und Treiber der Hornkuh-Initiative, plant einen neuen Anlauf für die Hornkühe.

In seinem aktuellen Newsletter fragt er die Hornkuhsympathisanten nach ihrer Meinung zu einer neuen Initiative. Für diese hat er auch bereits einen Entwurf ausgearbeitet (siehe Kasten unten).

"Nach Hornkuh-Initiative nichts geschehen"

Nachdem die Hornkuh-Initiative abgelehnt worden, aber dennoch auf viel Sympathie gestossen war und einen Ja-Stimmen-Anteil von gut 45 Prozent erreicht hatte, hätte sich Capaul weitere Schritte erhofft. Damals hiess es, sowas gehöre nicht in die Verfassung, müsse aber dennoch Beachtung finden, sagt Capaul. Geschehen sei aber nichts.

Interpellation von Nationalrat Grossen

Erfreut ist Capaul deshalb über die Interpellation von Nationalrat Jürg Grossen (GLP). In dieser wird der Bundesrat unter anderem gefragt, ob er eine Möglichkeit sehe, im Rahmen der AP22+ oder anderweitig der Enthornung entgegenzuwirken. Wohlgemerkt ohne Erhöhung des Direktzahlungsrahmens. Ansonsten verlangt er vom Bundesrat eine Begründung der erlaubten Enthornungspraxis mit Blick auf die Bundesverfassung (Art. 104 Abs. 3, lit. b) und das Tierschutzgesetz (Art. 4, Abs. 2) (siehe Kasten unten). 

 

Der Entwurf:

1. Es ist in der Schweiz verboten Kälber/Rinder/Kühe und Gizzi/Ziegen zu enthornen.

2. Es ist in der Schweiz verboten mit genetisch veränderten Kälber/Rinder/Kühen sowie Gizzi/Ziegen weiter zu züchten.

3. Es wird in der Schweiz verboten, solche Tiere oder KB-Samen vom Ausland in die Schweiz zu importieren die in Punkt 1+2 erwähnt sind.

4. Das gilt für weibliche und männliche Tiere, die in Punkt 1+2 erwähnt sind.

 

 

 

Bundesverfassung

Art. 104 Landwirtschaft

Abs. 3

Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

lit b.

Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind. 

Tierschutzgesetz (TSchG)

Art. 4 Grundsätze

Abs. 2

Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten. 

 

 

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