Der Bundesrat hat beim revidierten Gesetz über die technischen Handels-hemmnisse ("Cassis-de-Dijon-Prinzip") Anpassungen vorgenommen. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip soll die Qualität von Schweizer «Berg»-, «Alp»- oder Bioprodukten nicht beeinträchtigen.
Der Bundesrat hat am Mittwoch einzelne Ausnahmen zur Anwendung des "Cassis-de-Dijon-Prinzips" präzisiert, heisst es in einem Communiqué des SECO.
Die Übergangsbestimmung der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln wurde bis Ende 2012 verlängert.
Der Bundesrat stellt mit dieser Präzisierung klar, dass die Schweizer Hersteller von landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach der Berg- und Alp-Verordnung keine Bewilligung für die Herstellung gemäss Cassis-de-Dijon-Prinzip erhalten.
Im Inland trefft dies auf Produkte mit der Kennzeichnung "Berg-" und "Alp-" oder "Bio" sowie Weine (önologische Verfahren und Kennzeichnung von Tafelwein) zu.
Das revidierte Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) trat am 1. Juli 2010 in Kraft, zusammen mit der entsprechenden Vollzugsverordnung (VIPaV=Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften).
Mit dem Bundesgesetz wurde das "Cassis-de-Dijon-Prinzips" auf bestimmte Importprodukte aus der EU und dem EWR eingeführt. Erzeugnisse, die in der EU beziehungsweise im EWR rechtmässig in Verkehr sind, können auch in der Schweiz ohne vorgängige zusätzliche Kontrollen frei gehandelt werden.
Vor rund einer Woche hat sich die Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK) zum Cassis-de-Dijon-Prinzip geäussert. Die WAK hat mit 13 zu 12 Stimmen eine parlamentarische Initiative gutgeheissen, die Lebensmittel ganz von der Regelung ausnehmen möchte. Die Kommissionsmehr war der Ansicht, dass mit dem Cassis-de-Dijon-Prinzip bei den Lebensmitteln die schweizerische Qualitätsstrategie gefährdet werde.