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Cassis-de-Dijon: Jedes vierte Gesuch wird abgelehnt

In der EU zugelassene Lebensmittel, die den Schweizer Vorschriften nicht in allen Punkten entsprechen, dürfen seit einem Jahr in der Schweiz in den Handel gebracht werden. Massgebend ist das «Cassis de Dijon»-Prinzip. Bisher bewilligte der Bund 27 Produkte.

blu/sda |

 

 

In der EU zugelassene Lebensmittel, die den Schweizer Vorschriften nicht in allen Punkten entsprechen, dürfen seit einem Jahr in der Schweiz in den Handel gebracht werden. Massgebend ist das «Cassis de Dijon»-Prinzip. Bisher bewilligte der Bund 27 Produkte.

Eingereicht wurden bisher 98 Gesuche. Rund jedes vierte (24) lehnte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ab, wie es in seiner am Donnerstag veröffentlichten Bilanz zum ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des «Cassis de Dijon»-Prinzips am 1. Juli 2010 festhielt. Die restlichen Gesuche sind noch hängig oder wurden zurückgezogen.

Abgewiesen oder selbst zurückgezogen

Etliche wurden abgewiesen, weil die Produkte als «gesundheitsfördernd» (Health Claims) angepriesen werden oder zur Gruppe der Nahrungsergänzungsmittel gehören. Produkte dieser Kategorien sind vom «Cassis de Dijon»-Prinzip ausgenommen wie auch Produkte, die unter die Zulassungspflicht für Arzneimittel fallen. Eine Reihe von Gesuchen wurde von den Gesuchstellern selber zurückgezogen, da sie die Anforderungen nicht erfüllen konnten.

Bisher wurden fünf Bewilligungen mittels Beschwerde angefochten, wie Judith Deflorin von der Sektion Anmeldestelle Cassis de Dijon auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda sagte. Alle Fälle sind beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesgericht hängig.

Etliche unvollständige Gesuche

Die eingereichten Gesuche stammen laut Deflorin von Detailhandelsketten, Treuhand- oder Anwaltskanzleien, Produzenten oder kleine Importeure. «Eine ganze Reihe von Gesuchen» war nach Angaben des BAG unvollständig. Weil nötige Dokumente nachgereicht werden müssen, verlängern sich die Verfahren.

Unmittelbar nach dem Inkrafttreten des «Cassis de Dijon»-Prinzips seien relativ viele Gesuche eingegangen, berichtete Deflorin. «Es folgte eine Flaute. In letzter Zeit ist die Zahl der Anträge aber wieder gestiegen.»

Über die Ursachen der Zurückhaltung könne sie nur spekulieren. «Es ist relativ anspruchsvoll, ein Gesuch zusammenzustellen. Teilweise werden Gerichtsentscheide zu den Beschwerden abgewartet und in einigen Fällen lohnt sich der Aufwand angesichts des erwarteten Ertrages nicht», sagt Deflorin.

50 Prozent der Gesuche stammen aus Deutschland

Rund die Hälfte aller Gesuche (48 Prozent) stammen aus Deutschland. 19 Prozent aus Frankreich,  14 Prozent aus Italien und sieben Prozent aus Österreich. Diese Reihenfolge mache Sinn, denn der Produktebeschriebe muss in einer Schweizer Amtssprache abgefasst werden.

Andere Kennzeichnungen, andere Zusammensetzung

Vom «Cassis de Dijon»-Prinzip profitieren laut BAG zwei Kategorien von Produkten: Lebensmittel, die im EU oder EWR anders gekennzeichnet werden als in der Schweiz, etwa mit «0% Fett» an Stelle von «fettfrei». 14 der 27 bisher zugelassenen Produkte weisen eine Differenz dieser Art auf. 7 der 27 bewilligten Produkte haben eine Zusammensetzung, die nicht den Schweizer Vorschriften entspricht. Ein Beispiel ist ein tieferer Fruchtsaftanteil in Sirupen.

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