Landwirte mit Weihnachtstannen-Kulturen erhalten auch in Zukunft keine Direktzahlungen des Bundes. Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Berner Bauern abgewiesen, der eine Ungleichheit gegenüber den Tabakbauern rügte.
Rund 11'000 Franken beantragte der Berner Bauer für das Jahr 2015 für seine Weihnachtsbaum-Kultur. Das zuständige Amt liess den Mann just in der Adventszeit wissen, dass ihm für die entsprechende Fläche keine Direktzahlungen zustehen würden.
Sicherung der Landesversorgung
Mit seinen Rechtsmitteln hatte der Mann weder auf kantonaler Ebene noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Er argumentierte, dass der Bundesrat mit seiner Verfügung über die Direktzahlungen gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen habe, indem er für den Tabak Zahlungen vorsehe, nicht aber für Weihnachtstannen.
In einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hält das Bundesgericht fest, dass die Direktzahlungen wegen der Sicherung der Landesversorgung ausbezahlt würden. Das Landwirtschaftsgesetz räume dem Bundesrat ein grosses Ermessen bei der Bestimmung der Kulturen ein, die zu Zahlungen berechtigten. Explizit ausgenommen würden beispielsweise Hanf, Zierpflanzen oder dauerhafte Gewächsanlagen.
Der Bundesrat hat gemäss Bundesgericht bewusst zwischen Tabak und Weihnachtstannen unterschieden. So handle es sich beim Tabak um eine einjährige Pflanze. Dafür genutzte Flächen könnten jederzeit mit anderen Gewächsen bepflanzt und so wieder für die Nahrungsmittelproduktion genutzt werden.
Nische wird nicht gefördert
Landwirt Paul Wälchli aus Oschwand BE zog das Urteil des Bundesverwaltungsgericht weiter. "Es geht uns hierbei auch um die Gleichbehandlung mit anderen Spezialkulturen. Es wurde uns mitgeteilt, dass wir für den Anbau von Weihnachtsbäumen nur "weihnachtsbaumspezifische" Maschinen einsetzen würden und die Fläche auf der die Bäume angebaut werden, für die Nahrungsmittelproduktion verloren seien. Auch wurde uns vorgeworfen, wir würden nicht über das nötige Know-How verfügen, um zum Beispiel Getreide anzubauen", sagte er im vergangenen Dezember in einem Interview mit dem Landwirtschaftlichen Informationsdienst.
Die Flächen seien nicht verloren, sagte Wächli. Sobald man mit einem Forstmulcher die Weihnachtsbäume gerodet habe, eigne sich die Parzelle wieder für jede andere Kultur. "Dass Weihnachtsbäume nicht Nahrungsmittel sind ist richtig, aber es werden auch Versorgungsicherheitsbeiträge für Tabak bezahlt, der sicher auch nicht in erster Linie ein Nahrungsmittel ist. Für den Rebbau trifft dies ebenfalls zu", argumentierte Wächli.
Eine Niederlage wäre eine grosse Enttäuschung. Die meisten Weihnachtsbaumproduzenten seien Landwirte. «Es würde zeigen, dass es eben doch nicht gefördert wird, wenn man sich als Landwirt eine Nische sucht, sondern man danach eher noch benachteiligt wird», machte Paul Wälchli deutlich. Das Bundesgericht folgte seinen Ausführungen nicht.
(Urteil 2C_827/2018 vom 21.03.2019)