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Deutschland vereinfacht Fruchtfolgeregelung

Deutschland darf ab 2025 eine vereinfachtere Fruchtfolgeregelung anwenden. Gemäss einem Beschluss mit der EU muss der Fruchtwechsel auf jedem Ackerschlag spätestens im dritten Jahr erfolgen. Die bisher vorgesehenen starren prozentualen Flächenangaben sowie sämtliche Sonderregelungen entfallen.

AgE |

Für die Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Deutschland können ab 2025 vereinfachte Regelungen für die Konditionalitätsvorgaben zur Fruchtfolge (GLÖZ 7) eingeführt werden. Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) Ende Juli mitteilte, hat es sich mit der Europäischen Kommission auf die betreffenden Anpassungen verständigt.

Grundlage dafür ist laut BMEL ein Umlaufbeschluss der Agrarministerkonferenz (AMK). Demnach muss der Fruchtwechsel auf jedem Ackerschlag spätestens im dritten Jahr erfolgen. Die bisher vorgesehenen starren prozentualen Flächenangaben sowie sämtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Anbau von Zwischenfrüchten und der Nutzung von Untersaaten entfallen damit. Aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine und seine Folgen für den globalen Getreidemarkt war die Pflicht zum Fruchtwechsel 2023 ausgesetzt worden.

Wechsel der Hauptkultur

Die Einigung mit der EU-Kommission ist dem BMEL zufolge die Grundlage für den betreffenden Änderungsantrag zum deutschen GAP-Strategieplan. Bevor die neue Regelung in Kraft treten kann, muss dieser Antrag für das Jahr 2025 durch die Brüsseler Kommission formal genehmigt werden. Anschliessend können die Änderungen in der nationalen GAP-Konditionalitäten-Verordnung umgesetzt werden.

Neu bei der Fruchtwechselregelung ist, dass binnen drei Jahren – für das Antragsjahr 2025 bedeutet das 2023 bis 2025 – auf jedem Ackerschlag mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden müssen. Zudem muss in jedem Jahr auf mindestens 33% der Ackerflächen eines Betriebes im Vergleich zum Vorjahr ein Wechsel der Hauptkultur erfolgen oder bei gleichbleibender Hauptkultur eine Winterzwischenfrucht angebaut werden. Darauf habe die Kommission bestanden, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen in der EU herzustellen, erklärte das BMEL.

Bei hohem Grünlandanteil nicht betroffen

Insgesamt entfielen damit die bisherigen Vorgaben zum Fruchtwechsel für das zweite Drittel der Ackerflächen eines Betriebes, hob das Agrarressort hervor. Ausserdem zählen laut seinen Angaben ab dem Jahr 2026 Maismischkulturen zur Hauptkultur Mais. Bei der Öko-Regelung zur vielfältigen Kultur - Öko-Regelung 2 - gilt diese Zuordnung der Maismischkulturen zur Hauptkultur Mais bereits ab nächstes Jahr.

Bei zertifizierten Öko-Betrieben wird dem Ministerium zufolge nach wie vor davon ausgegangen, dass sie die Fruchtwechselvorgaben automatisch erfüllen. Auch Betriebe mit bis zu 10 Hektar Ackerfläche sowie Betriebe mit hohem Grünland- oder Dauergrünlandanteil bleiben weiterhin von den Vorgaben ausgenommen. Laut BMEL gilt die Verpflichtung zum Wechsel der Hauptkultur zudem wie bislang nicht auf Ackerbrachen, beim Anbau mehrjähriger Kulturen sowie bei Roggen, Tabak und Mais zur Saatgutherstellung - jeweils in Selbstfolge - sowie für Ackerflächen mit dem Anbau von Gras- und Grünfutterpflanzen.

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