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«Die Vernunft hat schlussendlich gesiegt»

Die Kosten der österreichischen Landwirte für die Verminderung der Emissionen von Ammoniak dürften sich verringern. Das sieht zumindest die Novelle der Ammoniakreduktionsverordnung vor, die jetzt vorgelegt wurde. 

AgE |

Eine Entschärfung bisheriger Regelungen enthält die Novelle der Ammoniakreduktionsverordnung, die in Österreich vorgelegt wurde. Dem waren zweijährige Bemühungen der Landwirtschaftskammer vorausgegangen, mit dem Wiener Umweltministerium einen praxistauglichen Weg auszuhandeln.

Kernpunkt ist der Wegfall der verpflichtenden festen Abdeckung von offenen Güllegruben bis Ende 2027. Dadurch kann laut Kammer eine enorme Kostenbelastung für die Landwirtschaft im Veredelungsbereich vermieden werden. Diese war vom Berufsstand für die rund 18’000 betroffenen Betriebe auf etwa 0,97 Mrd Franken (1 Mrd. Euro) geschätzt worden.

Flexible Abdeckungen

Die Novelle sieht vor, dass künftig die Verpflichtung zur festen Abdeckung nur noch für Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder Gärresten ab einem gesamtbetrieblichen Fassungsvermögen von 240 Kubikmetern gelten soll, die ab dem 1. Januar 2025 neu errichtet werden.

Bestandsanlagen, die keine feste Abdeckung haben, sind spätestens ab dem 1. Januar 2028 mit einer vollflächigen, flexiblen, künstlichen Abdeckung zu versehen. Bestehende Anlagen, bei denen sich eine dauerhaft stabile Schwimmdecke bildet, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

Die verpflichtende feste Abdeckung von Güllegruben war 2022 wegen der Verfehlung des 2020er-Reduktionsziels bei den Ammoniakemissionen und eines daraus resultierenden eingeleiteten EU-Vertragsverletzungsverfahrens beschlossen worden.

Schnelle Einarbeitung wird Pflicht

Um die laut Vertragsverletzungsverfahren notwendige Emissionsreduktion zu erreichen, sind der Kammer zufolge weitere Kompensationsmassnahmen notwendig, die allerdings in Summe zu deutlich geringeren Kosten führen werden.

So ist ab dem 1. Januar 2026 neben Gülle, Jauche, Gärresten, nicht entwässertem Klärschlamm und Geflügelmist auch der gesamte ausgebrachte Festmist unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Ausbringen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung einzuarbeiten. Dies gilt ab Januar 2028 zumindest vorerst für alle Betriebe und somit auch für jene unter 5 Hektar. Die Untergrenze soll jedoch Ende 2026 nochmals geprüft und evaluiert werden.

«Die Vernunft hat schlussendlich gesiegt», kommentierte der Präsident der Landwirtschaftskammer Österreich, Josef Moosbrugger, die Vorlage der Novelle. Er wies darauf hin, dass die Verordnung in der bisherigen Form viele Höfe zum Aufgeben gezwungen hätte. Zudem würden mit der Novelle Massnahmen im Rahmen des Agrarumweltprogramms (ÖPUL), etwa zur bodennahen Gülleausbringung, gestärkt. «Wir sind überzeugt, dass mit Anreizen mehr zu erreichen ist als mit Verboten», so Moosbrugger. 

Kommentare (1)

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  • Johann | 10.07.2024
    Es wird keine Ruhe werden, bis der letzte bäuerliche Kleinbetrieb am Ende ist.
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