
Eine Klage des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie wurde abgewiesen. (Symbolbild)
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Die zuständige Kammer für Handelssachen hält die Bezeichnungen «Likör ohne Ei» oder «Alternative ohne Ei» für Spirituosen des Unternehmens demnach für zulässig.
Keine Verwechslungsgefahr
Nach Auffassung der Richter besteht bei diesen Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr mit üblichem Eierlikör und auch keine Gefahr, dass Verbraucher in die Irre geführt werden könnten. Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie hatte hingegen argumentiert, die Bezeichnung «Likör ohne Ei» wecke Assoziationen zu Eierlikör, was das betreffende Produkt nicht sei.
Laut EU-Verordnung muss Eierlikör neben einem Mindestgehalt an Zucker oder Honig mindestens 140 Gramm reines Eigelb je Liter sowie mindestens 14 Prozent Alkohol enthalten. Bei der Herstellung von Eierlikör dürfen auch Milch und Milcherzeugnisse zugesetzt werden.
Auch bei anderen Produkten
Ursprünglich hatte der Hersteller seinen veganen Likör auch als «Eierlikör ohne Ei» beworben. Der Verband hatte deshalb eine Unterlassungserklärung von dem Hersteller erwirkt. Weil der Produzent diesen Begriff trotzdem vereinzelt noch verwendete, verurteilte das Landgericht den Unternehmer zur Zahlung von 5’000 Euro (4650 Fr.), wie der Gerichtssprecher sagte. Gegen die Entscheidung können beide Seiten Berufung am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einlegen
Um die Bezeichnung von Veggie-Produkten gibt es immer wieder Streit. Erst vor drei Wochen sprach sich das Europaparlament mehrheitlich dafür aus, dass vegetarische Fleischersatzprodukte künftig nicht mehr Burger, Schnitzel und Wurst heissen sollen.

