Edeka-Filiale in Witten (D).
zvg
Dass der Detailhändler Edeka bei Milchprodukten in Teilen überlange Zahlungsziele von seinen Lieferanten verlangt, ist rechtens. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. Ausschlaggebend für das Urteil war, dass das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) nur bei bestimmten Umsatzschwellen greift. Durch das Gesetz sollen sogenannte unlautere Handelspraktiken eigentlich untersagt und Lieferanten gegenüber den oft marktmächtigeren Abnehmern geschützt werden.
Hintergrund war eine Klage der Edeka-Zentralhandelsgesellschaft gegen die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE). Diese hatte dem Unternehmen im vergangenen Oktober untersagt, Lieferanten mit überlangen Zahlungszielen zu belasten. Laut BLE bezahlte Edeka die Molkerei, Arla Foods, erst nach mehr als 49 Tagen, während sie ihre Landwirte gesetzeskonform innerhalb von 30 Tagen entlohnte.
Das OLG Düsseldorf hat die Entscheidung der BLE nun aufgehoben. Denn nach Auffassung des Gerichtes können die als unabhängige Kaufleute innerhalb der Edeka auftretenden Detailhändler nicht dem Gesamtumsatz des Edeka-Unternehmensverbunds zugerechnet werden.
«Als selbstständige Kaufleute erstellen sie einen eigenen Jahresabschluss, der die Gewinne und Verluste ihres jeweiligen Unternehmens ausweist», heisst es dazu in der Urteilsbegründung. Dadurch lag der Umsatz von Arla Foods bei über 20% des betreffenden Edeka-Umsatzes, wodurch das AgrarOLkG nicht mehr zur Geltung kommt. Gegen das Urteil kann keine Revision eingelegt werden. Die Verfahrenskosten muss die BLE tragen.